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Anspruch auf „Vermieterzeugnis“?

(Ho) Im Arbeitsleben ist es gang und gäbe. Endet das Arbeitsverhältnis, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis. Nicht so im Mietrecht.

Dies hat der BGH in einem Fall festgestellt, in dem ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter eine „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ verlangte. Enthalte der Mietvertrag dazu keine ausdrückliche Regelung, so habe der Mieter einen solchen Anspruch nicht. Er könne sich auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht ergeben (§ 241 Abs. 2 BGB). Allein eine Quittung für erhaltene Mietzahlungen könne der Mieter vom Vermieter fordern. Eine weitergehende Verpflichtung zur (schriftlichen) Auskunft über das Bestehen oder das nicht Bestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn der Mieter könne mit eigenen Zahlungsbelegen sowie mit denen vom Vermieter geschuldeten und erteilten Quittungen (§ 368 BGB) über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen, ob alle Mieten beglichen worden sind.

Abgesehen von der rechtlichen Verpflichtung könne dem Vermieter auch die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiterreichenden Erklärung schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden, wie der BGH hervorhob. Denn es erscheine naheliegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könne, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde. Auch könne darin ein „Zeugnis gegen sich selbst“ liegen, das für den Vermieter beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte. Schließlich verwarf der BGH auch die Annahme einer „allgemeinen Verkehrssitte“, nach der „Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen“ auszustellen seien. Die Tatsache, dass Großvermieter vereinzelt solche Bescheinigungen von ihren neuen Mietinteressenten verlangen, reiche nach Ansicht der Karlsruher Richter zur Annahme einer solchen Verkehrssitte nicht aus. Denn dies setze voraus, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teils, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt habe (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08).

© Dr. Hans Reinold Horst

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