Home   >   Schornsteinfeger: Neue Kehrverordnung

Schornsteinfeger: Neue Kehrverordnung

(Ho) Seit dem 1. Januar 2010 und bis zum 31.12.2012 gilt die neue „Kehr- und Überprüfungsordnung“ (BGBl. I 2009, Seite 1297 ff.). In ihr wurden bislang bestehende Länderverordnungen auf Bundesebene zusammengefasst und inhaltlich angeglichen. Für Niedersachsen gibt es aber nur wenige Änderungen. Denn schon zuvor hatte sich das Land an der Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung für Schornsteinfeger orientiert. Neu ist der Feuerstättenbescheid, über den alle Hauseigentümer verfügen müssen. Mit diesem Feuerstättenbescheid, geregelt in Anlage 2 zu § 5 der VO, wird aufgelistet, welche überprüfungspflichtigen Anlagen, wie z. B. Kamine, Schornsteine oder Heizungen im Haus bestehen. Es wird angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Anlagen wieder gekehrt und überprüft werden müssen. Für bis zu 3 Feuerstätten soll der Bescheid 12,02 € kosten.

Der Bescheid wird bei der Feuerstättenschau ausgestellt, die alle 5 Jahre erfolgt. Findet bis 2012 einschließlich keine Feuerstättenschau mehr statt, so wird der Bescheid automatisch zugeschickt. Hintergrund dieser Information ist, dass im Frühjahr 2010 ein neues Gesetz in Kraft treten soll, wonach neue Befeuerungsanlagen nur noch alle 2-3 Jahre überprüft werden müssen, statt wie bisher jedes Jahr.

Auswirkungen zeigt die neue Kehr- und Überprüfungsordnung aber auch im Falle gebäudeenergetischer Sanierungen im Zuge des Klimaschutzes.
§ 1 Abs. 8 der VO unterzieht Hauseigentümer der Pflicht, unmittelbar nach Abschluss des Einbaus fugendichter Fenster oder Außentüren prüfen zu lassen, ob die öffentlich rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase noch eingehalten sind.
Dies gilt ebenso für Abdichtungsmaßnahmen bei Fenstern oder Außentüren. In diesen Fällen muss also der Schornsteinfeger messen, ob Rauch- oder Abgase noch ausreichend abgeführt werden und der betriebenen Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zur Verfügung steht.

Das Problem dabei aus Praktikersicht:
Zunächst wird in Sanierungsmaßnahmen Geld investiert, danach entscheidet der Schornsteinfeger, ob die unternommenen dichtenden Dämmmaßnahmen so bestehen bleiben können oder ob eine dann doch wieder erhöhte Luftzufuhr notwendig erscheint. Dass der Schornsteinfeger in der letzten Alternative mit Frist schriftlich zur Beseitigung von „Mängeln“ auffordern und danach auch die Bauaufsichtsbehörde über etwa nicht abgestellte „Mängel“ informieren kann, ist ja bekannt.

© Dr. Hans Reinold Horst

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse