Home > Bleigehalt im Trinkwasser
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(Ho) Vermieter sind als „Inhaber einer Wasserversorgungsanlage“ verpflichtet, Trinkwasser in geeigneter Qualität ihren Mietern, deren Besuchern und sonstigen Familienangehörigen und Wohnungsnutzern zur Verfügung zu stellen. Wasser, das in seiner Qualität nicht für den menschlichen Gebrauch geeignet ist, darf nicht als Trinkwasser anderen zur Verfügung gestellt werden. Grundlage dieser Verpflichtung ist die Trinkwasserverordnung (§ 4 Abs. 2 TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. 2001 I S. 959). Zu den dort genannten Wasserversorgungsanlagen zählen auch die Trinkwasserhausinstallationen eines Gebäudes als Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser (Zapfhahn, Dusche u.a. ) und dem Punkt der Übergabe von Wasser auf eine andere Wasserversorgungsanlage (in der Regel Wasseruhr) an den Verbraucher befinden. Danach ist auch der Hauseigentümer Inhaber einer Wasserversorgungsanlage. Der Grenzwert der akzeptierten Bleikonzentration im Trinkwasser wird zum 1. Dezember 2013 von zurzeit 0,25 mg/l auf 0,01 mg/l herabgesetzt. Damit wird die Trinkwasserrichtlinie RL 98/83/EG der Europäischen Gemeinschaft und der entsprechenden Empfehlung der WHO (Weltgesundheitsorganisation) wegen der nachgewiesenen Giftigkeit von Blei insbesondere für Kinder und Jugendliche umgesetzt. Bleileitungen durften bis 1973 in Wohnhäusern verbaut werden. Ohne entsprechende Sanierungsmaßnahmen, also den Austausch der Trinkwasserleitungen aus Blei, durfte der künftige niedrige Wert nicht mehr erreicht werden. In diesen Fällen erwächst also den Eigentümern und Vermietern von Wohnraum mit unsaniertem Wasserleitungsnetz aus Blei die Pflicht, diese Leitungen auszutauschen. Folgt auf der einen Seite eine Sanierungspflicht aus den genannten Vorschriften der Trinkwasserverordnung, so werden diese Sanierungen auf der anderen Seite auch gefördert. Für private Investoren stehen bei Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen, bei denen auch die Trinkwasserinstallationen erneuert werden, Fordermöglichkeiten zur Verfügung und zwar durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW: Programm „Wohnraummodernisierung Standard für selbstgenutzte oder vermietete Wohngebäude“) und durch die N-Bank (Programme „Energetische Modernisierung und Modernisierung von Wohneigentums/Mietwohnungen, Forderung von Erwerb/Kauf in Zusammenhang mit Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum“). Nähere Informationen für die jeweiligen Förderkonditionen sind abzurufen unter
© Dr. Hans Reinold Horst |
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