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(Ho) Nachbars Bäume durchwucherten mit ihrem Wurzelwerk den Rasen des Hauseigentümers. Anfangs wurde das hingenommen. Als aber jede Rasenpflege unmöglich wurde, begehrte er dagegen auf. Er verlangte Abhilfe vom Baumeigentümer. Doch der dachte überhaupt nicht daran, die Wurzeln abzuschneiden oder gar die Bäume zu fällen. Man berief sich auf Verjährung etwaiger Ansprüche sowie auf ein obendrein unbilliges Verhalten der geschädigten Nachbarn mit ihren Forderungen. Vor allem der Kostenaufwand für das Abschneiden und Entfernen der Wurzeln aus Nachbars Rasen oder gar für das Fällen der Bäume stehe außerhalb jeden Verhältnisses. So aber nicht, urteilte das Amtsgericht (AG) München (Urteil vom
12.02.2010 – 121 C 15076/09). Dieser grundsätzlich anzuerkennende Beseitigungsanspruch sei aufgrund des Alters und des schlechten Zustandes der Bäume auch nicht unbillig. Die Bäume seien laut Gutachten nicht mehr erhaltenswert. Sterben sie durch das Kappen der Wurzeln ab oder müssten sie gar gefällt werden, benachteilige dies den Eigentümer nicht unangemessen. Denn er müsse sowieso mit dem Fällen der Bäume rechnen. Dies gelte entsprechend für die damit verbundenen Kosten. In dem entschiedenen Fall standen die Bäume fast 20 Jahre lang an der Grenze. Deshalb ist der Anspruch des Nachbarn auf das Beseitigen der Bäume selbst nach Landesrecht verjährt. Das Beseitigen des Wurzelwerks wird aber nicht von der Verjährung umfasst. Denn dies könne aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage in § 1004 BGB, also aus dem Bundesrecht, verlangt werden. Dies gelte, so das Amtsgericht München, selbst dann, wenn dies zum Absterben der Bäume führen würde. © Dr. Hans Reinold Horst |
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