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Behindertentestament: Mit kluger Gestaltung Regress des Sozialhilfeträgers vermeiden

(Ho) Der Fall ist typisch:
Der Sozialhilfeträger erbrachte für ein behindertes Kind erhebliche finanzielle Aufwendungen. Die Eltern errichteten ein Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben bestimmten. Nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten sollte das behinderte Kind neben seinen zwei Geschwister erben. Testamentarisch wurde der Erbanteil des behinderten Kindes in einer Höhe festgelegt, der knapp über seinem Pflichtteil lag. Außerdem wurde Testamentsvollstreckung über den Erbteil des behinderten Kindes durch seine Geschwister von den Eltern im Testament angeordnet. Ebenso bestimmten sie, dass die Geschwister Nacherben nach dem Versterben des behinderten Kindes sein sollten. Damit erlangte das behinderte Kind die Stellung eines Vorerben, der nach dem gesetzlichen Grundmodell Beschränkungen unterliegt. So darf zum Beispiel Grundbesitz nicht veräußert und nicht belastet oder Vermögen aus dem Nachlass weggeschenkt werden. In diesem Falle spricht man von einem nicht befreiten Vorerben.

Neben dem errichteten Testament schlossen die Eltern gleichzeitig mit dem behinderten Kind und seinen beiden Geschwistern einen Vertrag, in dem alle den Pflichtteilsverzicht gegenüber dem erstversterbenden Elternteil nach dessen Tod erklärten. Damit sollte der überlebende Elternteil abgesichert und nicht Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt sein, weil diese zu seinen Gunsten enterbt wurden.

Nachdem die Mutter starb, leitete der Sozialhilfeträger einen möglichen Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes auf sich über, um die in der Vergangenheit erbrachten hohen Aufwendungen in Höhe von ca. 3.000 Euro monatlich erstattet zu bekommen. Da der überlebende Ehegatte den Pflichtteil nicht anerkennen und auszahlen wollte, klagte der Sozialhilfeträger. Im Prozess machte er geltend, dass die gewählte Form der testamentarischen Gestaltung und der Erbnachfolge insgesamt bewusst gewählt worden sei, um Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers auszuschließen. Dies sei sittenwidrig.

Das OLG Köln (Urteil vom 09.12.2009 – 2 U 46/09, FamRZ 2010, S. 838) sah dies anders. Testament und Pflichtteilsverzichtsvertrag seien nicht sittenwidrig. Die Testierfreiheit der Eltern als Erblasser habe Vorrang. Dabei handelt es sich um einen Grundsatz im Erbrecht, wonach in gesetzlichen Grenzen der Erblasser frei entscheiden kann, an wen und mit welchen Nebenregelungen er sein Vermögen vererbt. Ein Erblasser habe das Recht, so das OLG Köln, durch testamentarische Regelungen zu verhindern, dass der Sozialhilfeträger am Nachlass beteiligt werde. Auch der Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes sei wirksam. Damit wird dem Sozialhilfeträger jeglicher Zugriff auf den Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils entzogen. Denn wenn das behinderte Kind wirksam auf seinen Pflichtteil hat verzichten können, dann ist ein entsprechender Anspruch auch nie entstanden, den der Sozialhilfeträger hätte auf sich überleiten können.

Das OLG Köln setzte die Verzichtserklärung des behinderten Kindes auch nicht mit einer Erklärung gleich, mit der ein Ehepartner auf Unterhaltsansprüche verzichtet und dann Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Hier nimmt die Rechtsprechung in der Regel Sittenwidrigkeit an. Im Falle des behinderten Kindes sei aber nicht klar, auf was konkret verzichtet werde. Denn der Erbfall sei zum Zeitpunkt des Pflichtteilsverzichts noch nicht eingetreten, so dass nicht feststehe, ob im Erbfall später überhaupt „etwas zu holen“ sei.

Nachzutragen ist, dass die Pflichtteilsverzichtserklärung des behinderten Kindes durch einen gesetzlichen Vertreter abgegeben werden muss, damit sie wirksam wird. Dazu ist in der Regel beim Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) ein Ergänzungspfleger zu stellen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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