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Parksünder vor Nachbars Garage

(Ho) Aus eigener Bequemlichkeit und aus einer offensichtlich völligen Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Belangen und Interessen ihrer Nachbarn parkte eine Frau ihren Pkw ständig im Bereich der Garageneinfahrt ihres Nachbarn. Der Nachbar konnte seine Garage nicht nutzen. Deshalb bat er die Parksünderin mehrfach, ihren Pkw so abzustellen, dass er ihn nicht behinderte. Die Frau entgegnete flott, der Nachbar solle klingeln, wenn er sein Fahrzeug in die Garage hinein oder aus der Garage heraus fahren wolle. Dann fahre sie ihren eigenen Pkw kurz weg.

Dem Nachbarn wurde das natürlich zu bunt. Sein Anwalt schickte der Parksünderin einen bösen Brief, verbunden mit einer von ihr schriftlich abzugebenden Unterlassungserklärung, ihr behinderndes Parkverhalten in Zukunft zu unterlassen. Das unterschrieb unsere Parksünderin nicht. Daraufhin klagte der Garageneigentümer.

Das Amtsgericht (AG) München belehrte die flotte Parkerin darüber, dass das Abstellen ihres Pkw vor der Garageneinfahrt des Nachbarn dessen Besitz und dessen Eigentum beeinträchtige. Die Frau habe deshalb ihr Auto an anderer Stelle zu parken. Sie habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Hauseingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum Dritter behindere. Damit unsere dickfellige Parksünderin die gerichtliche Botschaft des Münchener Amtsrichters auch verstand, wurde ihr zusätzlich für den Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise bis zu 6 Monate Haft, angedroht.

© Dr. Hans Reinold Horst

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