Home > Mietrecht: erlaubter Besuch oder erlaubnispflichtige Aufnahme?
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(Ho) Viele Vermieter kennen das: der
flotte Single-Mieter wohnt plötzlich nicht mehr allein, sondern zusammen
mit einer weiblichen Eroberung aus der Wochenenddisco. Aus dem „one
night stand“ werden zwei Wochen, vier Wochen und mehr. Da wird geduscht,
gebadet, gewaschen und gemeinsam gekocht. Die Nachbarn befürchten
einen erhöhten Wasserverbrauch und wenden sich an Sie als Vermieter.
Sie werden aufgefordert, mal für geordnete Verhältnisse zu sorgen.
Insbesondere vor der nächsten Betriebskostenabrechnung weist man
warnend daraufhin, dass in jedem Fall die neue Freundin des Single-Mieters
zum Beispiel beim Wasserverbrauch berücksichtigt werden muss. Rechtlich ist die Abgrenzung eines Besuchs von der Aufnahme in die Wohnung bisweilen schwierig. Natürlich unterliegt es keinem Zweifel, dass der Mieter Besuch empfangen darf. Auch für zeitliche Grenzen gibt es keine Vorgaben. Die berühmte Sechs-Wochen-Frist, mit der sich die Praxis bei der Abgrenzung eines Wohnungsbesuchs von der Aufnahme eines neuen Mitbewohners manchmal hilft, gilt nur melderechtlich und ist für das Mietrecht nicht vorgreiflich. So kann es sich zum Beispiel auch noch um einen Besuch handeln, wenn „Tante Jutta aus Kalkutta" um die halbe Welt fliegen muss und wegen des Reiseaufwandes zum Beispiel drei Monate bleibt. Davon abzuschichten ist der Besuch aus derselben Stadt, bei dem man im Falle einer ebenso langen Verweildauer schon viel eher eine dauernde Aufnahme in die Wohnung annehmen kann. Der Vermieter ist also auf Zeugenaussagen und auf Indizien angewiesen.
Die Überlassung eines eigenen Wohnungsschlüssels rechtfertigt
noch nicht die Annahme einer Aufnahme eines neuen Bewohners. Die Aufnahme
seines Namens auf das Klingeltableau oder auf das Briefkastenschild werden
in aller Regel vermieden. Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt wird ebenso
üblich „vergessen." © Dr. Hans Reinold Horst |
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