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Mietrecht: erlaubter Besuch oder erlaubnispflichtige Aufnahme?

(Ho) Viele Vermieter kennen das: der flotte Single-Mieter wohnt plötzlich nicht mehr allein, sondern zusammen mit einer weiblichen Eroberung aus der Wochenenddisco. Aus dem „one night stand“ werden zwei Wochen, vier Wochen und mehr. Da wird geduscht, gebadet, gewaschen und gemeinsam gekocht. Die Nachbarn befürchten einen erhöhten Wasserverbrauch und wenden sich an Sie als Vermieter. Sie werden aufgefordert, mal für geordnete Verhältnisse zu sorgen. Insbesondere vor der nächsten Betriebskostenabrechnung weist man warnend daraufhin, dass in jedem Fall die neue Freundin des Single-Mieters zum Beispiel beim Wasserverbrauch berücksichtigt werden muss.
Dass eine neue Bewohnerin eingezogen ist, will man ihnen auf Nachfrage ja gerade noch schriftlich geben. Wie lange sie dort allerdings wohnt, will man Ihnen nicht bestätigen. Schließlich will man es sich „im Haus nicht verderben“. Vor allem will man in Auseinandersetzungen nicht hineingezogen werden. Aber eine Betriebskostenaufteilung nach dem bisherigen Schema akzeptiert man genauso wenig. Nun ist guter Rat für Sie als Vermieter teuer.

Rechtlich ist die Abgrenzung eines Besuchs von der Aufnahme in die Wohnung bisweilen schwierig. Natürlich unterliegt es keinem Zweifel, dass der Mieter Besuch empfangen darf. Auch für zeitliche Grenzen gibt es keine Vorgaben. Die berühmte Sechs-Wochen-Frist, mit der sich die Praxis bei der Abgrenzung eines Wohnungsbesuchs von der Aufnahme eines neuen Mitbewohners manchmal hilft, gilt nur melderechtlich und ist für das Mietrecht nicht vorgreiflich. So kann es sich zum Beispiel auch noch um einen Besuch handeln, wenn „Tante Jutta aus Kalkutta" um die halbe Welt fliegen muss und wegen des Reiseaufwandes zum Beispiel drei Monate bleibt. Davon abzuschichten ist der Besuch aus derselben Stadt, bei dem man im Falle einer ebenso langen Verweildauer schon viel eher eine dauernde Aufnahme in die Wohnung annehmen kann.

Der Vermieter ist also auf Zeugenaussagen und auf Indizien angewiesen. Die Überlassung eines eigenen Wohnungsschlüssels rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Aufnahme eines neuen Bewohners. Die Aufnahme seines Namens auf das Klingeltableau oder auf das Briefkastenschild werden in aller Regel vermieden. Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt wird ebenso üblich „vergessen."
Auch wenn der Single-Mieter einen entsprechenden Anspruch auf Erlaubnis der Aufnahme seiner Discoeroberung in die Wohnung hat, so ist und bleibt diese Aufnahme eines unverheirateten Lebenspartners nach dem Mietrecht doch erlaubnispflichtig. Das gilt auch für Verlobte. Wird die Erlaubnis nicht eingeholt, begeht der Mieter einen Vertragsverstoß: der Vermieter kann verlangen, dass der ohne Erlaubnis eingezogene Partner umgehend wieder aussieht. Daraus ergibt sich für Sie als Vermieter die Möglichkeit, von ihrem Single-Mieter entweder den Antrag auf Erlaubnis der Aufnahme mit den notwendigen persönlichen Angaben zu der aufgenommenen Person oder deren unmittelbaren Auszug zu verlangen. In dieser Situation wird der Mieter das Aufnahmebegehren formulieren und die Auskünfte erteilen, wenn ihm an einem weiteren Zusammenleben in seiner Wohnung mit seiner neuen Freundin gelegen ist. Dann aber haben Sie aus der Hand des Mieters selbst die Bestätigung, dass es sich nicht mehr nur um Besuch handelt. Sie können dann rechtssicher ihre Betriebskostenabrechnung unter Berücksichtigung der neuen Freundin aufstellen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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