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Hartz-IV-Mietverhältnisse: Antrag auf direkte Auszahlung von Unterkunftsbeihilfen stellen

(Ho) Mieteinkünfte in Hartz-IV-Mietverhältnissen werden sicherer. Der Gesetzgeber hat endlich reagiert.
Mit dem am 29. März 2011 verkündeten Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII (Artikel 14, Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII, BGBl. I/2011, S. 453) wird es möglich, auf Antrag des sozialhilfeberechtigten Mieters Unterkunftskosten direkt an den Vermieter auszahlen zu lassen.

Grundlage ist der neugefasste § 22 Abs. 7 SGB II, der dem Anliegen eines besseren Vermieterschutzes Rechnung trägt: Leistungen für die Unterkunft müssen auf Antrag des Leistungsberechtigten an den Vermieter direkt gezahlt werden (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II). Für die Praxis bedeutet das, dass mit Hartz-IV-Empfängern kein Mietvertrag mehr abgeschlossen werden sollte, bevor der Vermieter im Besitz eines solchen vom Mieter und Sozialhilfeempfänger unterzeichneten Antrags ist. In den Vertragsverhandlungen sollte bei einer gegebenen Indikation auf „Hartz-IV“ der Mieter gebeten werden, diesen Antrag als Formular bei der ARGE zu beschaffen und unterzeichnet dem Vermieter zur direkten Einreichung auszuhändigen.

Dies ist nur ein erster Schritt, der bei Abschluss des Mietvertrags greifen kann. Ungeklärt ist weiter, wie den Vermieterinteressen an dem möglichst sicheren Mieteingang Rechnung getragen werden kann, wenn der Mieter erst im Verlaufe eines Mietverhältnisses zum Hartz-IV-Empfänger wird. Hier gilt die bekannte Rechtslage, wonach Unterkunftskosten nur an den Vermieter gezahlt werden „sollen“, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person (Mieter) nicht sichergestellt ist (§ 22 Abs. 7, Satz 2 SG II). Satz 3 der Vorschrift enthält jetzt Regelbeispiele ohne abschließenden Charakter. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist danach insbesondere anzunehmen, wenn erhebliche Miet- und Energiekostenrückstände, krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen entstanden oder eine Eintragung des Mieters ins Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. Direkte Ansprüche der Vermieter gegen den Leistungsträger werden dadurch weiterhin nicht begründet.

Dies drängt zu der Frage, ob man bereits einen „vorbeugenden Antrag“ auf direkte Auszahlung an den Vermieter vom Mieter einfordert. Entgegenstehende Rechtsprechung ist naturgemäß wegen der brandneuen Rechtslage noch nicht bekannt. Deswegen sollte überlegt werden, sich einen Antrag des Mieters „vorbeugend“ für den Fall unterzeichnen zu lassen, falls innerhalb des Mietverhältnisses eines Hartz-IV-Lage eintreten sollte.

Nähere Informationen zum Thema:
Broschüre "Sicherung und Beitreibung von Mietforderungen“,
4.Auflage 2007, 151 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-939787-04-4, Preis 12,90 €
zu beziehen über Haus und Grund Buxtehude.

© Dr. Hans Reinold Horst

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