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Schäden durch Feuerwehr - nicht ersatzfähig

(Ho) Kommt es durch Feuerwehreinsätze zu Schäden, haben die Geschädigten meist schlechte Karten. Denn die Feuerwehr ist in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Leben tätig. Kommt es hierbei zu Sachschäden, zeigen sie sich in der gerichtlichen Bewertung untergeordnet.

Dazu zwei Beispiele aus der Rechtsprechung:

  1. In einem Fall, in dem die Feuerwehr innerhalb eines Löscheinsatzes ein parkendes Auto beschädigte, wurde dem Halter des Fahrzeugs kein Schadensersatz zugebilligt (OLG Rostock, Urteil vom 03.09.2010 - 5 U 139/09, MDR 2011, 160). Zu der Beschädigung des Fahrzeugs kam es durch herab fallende Dachziegel. Sie mussten von der Feuerwehr schnell entfernt werden, um eventuelle eingeschlossene Personen zu retten und um ein Ausbreiten des Feuers auf Nachbargebäude zu verhindern. Deshalb hätten die Feuerwehrleute nicht schuldhaft gehandelt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie sich in erster Linie auf eine effektive Brandbekämpfung konzentriert hätten. Schadensersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff seien daher nicht gegeben.
     
  2. Deshalb hielt sich ein Vermieter in dem folgenden Fall gleich an seinen Mieter:
    Wegen einer Fehlfunktion löste der Rauchmelder in der Mietwohnung Alarm aus. Die Nachbarn alarmierten die Feuerwehr. Sie brach die Wohnungstüre auf. Der Mieter hatte den Rauchmelder selbst eingebaut. Der Vermieter verlangte von seinem Mieter den Ersatz der zerstörten Wohnungstüre. Das AG Hannover (Urteil vom 20.04.2007- 537 C 17077/05, ZMR 2009, S. 293) ließ ihn abblitzen. Eine Haftungszurechnung zulasten des Mieters entfalle, wenn die Feuerwehr zum Beispiel infolge eines Rauchmelder-Fehlalarms die Wohnungstüre beschädige. Denn die Installation gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dass der Mieter die Batterie des Rauchmelders nicht rechtzeitig wechselte, stelle ebenfalls keine schuldhafte Verletzung seiner Obhutspflichten dar. Denn der Mieter habe nicht ahnen können, dass die Nachbarn den Signalton, der die nachlassende Batteriespannung anzeigte, mit einem Rauchalarm verwechseln würden. Erst recht hätten er nicht damit rechnen können, dass auch die Feuerwehr diesem Irrtum erliegen würde. Schadensersatz sei daher mangels Verschulden nicht veranlasst.
© Dr. Hans Reinold Horst

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