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Erbrecht: Erben unklar - Testament unwirksam

(ho). Vor ihrem Tod hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet.
Die Einsetzung ihrer Erben bestimmte sie wie folgt:
„nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen anfolgende Augen (siehe Liste).“

Zwar fügte sie die Liste ihrem Testament bei, unterschrieb sie aber nicht.

Die Erben scheiterten deshalb mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins, den sie für den Zugriff auf das Sparkonto gegenüber der Bank benötigten. Die Sache landete vom Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 7.10.2010 - 31 Wx 161/10, NJW-RR 2011, S. 156). Die Münchener Richter sahen die Sache genauso. Denn als Abschluss eines eigenhändigen Testaments muss die Unterschrift am Ende des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung - so die Münchener Richter - sei es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text eindeutig bekennt und schließlich, damit den Urkundentext räumlich abzuschließen und von nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen eventuell durch Fälschungen zu sichern. Diesen Formerfordernissen sei im entschiedenen Fall nicht Genüge getan.

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Nähere Informationen zur Errichtung von Testamenten und Erbverträgen enthält die Broschüre
"Übertragung und Vererbung von Grundbesitz", 2. Auflage 2011, 396 Seiten,
ISBN 978-3-939787-48-8, 19,95 € zuzüglich 2,50 € Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus & Grund Buxtehude.

© Dr. Hans Reinold Horst

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