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Erbrecht: Testament selbst schreiben

(ho).Ein Mieter wollte seinen Vermieter durch Testament zum Erben bestimmen. Der Vermieter verfasste das Testament für den Mieter handschriftlich. Gemeinsam gingen die beiden dann zum Ortsvorsteher der Gemeinde und wollten das Testament „beglaubigen“ lassen. Zwar wies der Ortsvorsteher darauf hin, dass er nicht die Befugnis eines Notars habe, ging jedoch dann ans Werk und besprach das Testament mit seinen Besuchern. Anschließend unterschrieb der Mieter den vom Vermieter aufgesetzten und handschriftlich formulierten Text. Der Ortsvorsteher beglaubigte die Unterschrift, steckte das Schriftstück in einen Umschlag und verschloss ihn mit einem Dienstsiegel.

Nach dem Tode des unterzeichneten Mieters wurde das „Testament“ dem Nachlassgericht zur Eröffnung präsentiert – mit dem Erfolg des Kopfschüttelns. Zurecht bewertete das Nachlassgericht dieses Testament als unwirksam. Der Vermieter wurde also nicht Erbe.

Deshalb verklagt er nun die Stadt auf Schadensersatz in Höhe von 100.000 € - erfolgreich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2010 - 12 U 102/10, MDR 2011, 483).
Der Ortsvorsteher habe seine Amtspflichten verletzt, so die Karlsruher Richter. Mit seinem missverständlichen Verhalten habe er den Eindruck erweckt, dass alles notwendige geregelt und das Testament rechtlich wirksam geworden sei.

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Nähere Informationen zur Errichtung von Testamenten und Erbverträgen enthält die Broschüre
"Übertragung und Vererbung von Grundbesitz", 2. Auflage 2011, 396 Seiten,
ISBN 978-3-939787-48-8, 19,95 € zuzüglich 2,50 € Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus & Grund Buxtehude.

© Dr. Hans Reinold Horst

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