Home > Erbrecht: Testament
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(ho).Ein Mieter wollte seinen Vermieter durch Testament zum Erben bestimmen. Der Vermieter verfasste das Testament für den Mieter handschriftlich. Gemeinsam gingen die beiden dann zum Ortsvorsteher der Gemeinde und wollten das Testament „beglaubigen“ lassen. Zwar wies der Ortsvorsteher darauf hin, dass er nicht die Befugnis eines Notars habe, ging jedoch dann ans Werk und besprach das Testament mit seinen Besuchern. Anschließend unterschrieb der Mieter den vom Vermieter aufgesetzten und handschriftlich formulierten Text. Der Ortsvorsteher beglaubigte die Unterschrift, steckte das Schriftstück in einen Umschlag und verschloss ihn mit einem Dienstsiegel. Nach dem Tode des unterzeichneten Mieters wurde das „Testament“ dem Nachlassgericht zur Eröffnung präsentiert – mit dem Erfolg des Kopfschüttelns. Zurecht bewertete das Nachlassgericht dieses Testament als unwirksam. Der Vermieter wurde also nicht Erbe. Deshalb verklagt er nun die Stadt auf Schadensersatz in Höhe von
100.000 € - erfolgreich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2010 - 12
U 102/10, MDR 2011, 483). Lesen Sie auch: Erbrecht: Erben unklar - Testament unwirksam >> Nähere Informationen zur Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
enthält die Broschüre © Dr. Hans Reinold Horst |
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