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Mieter haftet für Randale

(ho) Der Sohn des Mieters randalierte im Hausflur. Er beschädigte zwei Wohnungstüren von Nachbarwohnungen. Der Vermieter wollte Schadensersatz. Der Mieter berief sich darauf, vorher sei sein Sohn noch nie in dieser Weise auffällig geworden. Bei den beschädigten Einrichtungsgegenständen des Hauses handele es sich auch nicht um mitvermietete Sachen, sondern um die Türen der Nachbarn. Sofort nach dem Vorfall habe der Mieter seinem Sohn Hausverbot erteilt.
Das alles half dem Mieter nicht - er musste für die Randale seines Sohnes geradestehen, wie das Amtsgericht (AG) München (Urteil vom 25.3.2010 - 461 C 32968/09) entschied.

Die Begründung:
Aus dem Mietverhältnis ergibt sich für den Mieter die Pflicht, Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen. Dies gilt auch für Sachen, die nicht mitvermietet sind, sondern von den Nachbarn genutzt werden. Im Rahmen des Mietvertrages haftet der Mieter auch für seine Familienangehörigen, soweit diese die Mietsache mit seinem Wissen und Wollen nutzen (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 278 BGB, Rdnr. 18; BGH NJW 1991, 1752).

Auch die Kinder des Mieters sind Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden der Mieter nach § 278 S. 1 BGB automatisch eintreten muss, ohne dass er sich darauf berufen kann, ein solches Ereignis sei vorher noch niemals eingetreten. Denn bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen geht es nicht um die Einstandspflicht für eigenes Verschulden - hier für die Vorhersehbarkeit der Beschädigungen - , sondern ausschließlich um die gesetzlich angeordnete automatische Zurechnung des Verschuldens des Gehilfen bei der Erfüllung des Mietvertrags. Auch die Kinder des Mieters haben Beschädigungen der Mietsache zu vermeiden. Diese Pflicht des Mieters aus dem Mietvertrag trifft auch sie. Schließlich habe der Mieter seinem Sohn erst nach dem Vorfall Hausverbot erteilt.

© Dr. Hans Reinold Horst

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