Home > Mieter haftet für Randale
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(ho) Der Sohn des Mieters randalierte
im Hausflur. Er beschädigte zwei Wohnungstüren von Nachbarwohnungen.
Der Vermieter wollte Schadensersatz. Der Mieter berief sich darauf, vorher
sei sein Sohn noch nie in dieser Weise auffällig geworden. Bei den
beschädigten Einrichtungsgegenständen des Hauses handele es
sich auch nicht um mitvermietete Sachen, sondern um die Türen der
Nachbarn. Sofort nach dem Vorfall habe der Mieter seinem Sohn Hausverbot
erteilt. Die Begründung: Auch die Kinder des Mieters sind Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden der Mieter nach § 278 S. 1 BGB automatisch eintreten muss, ohne dass er sich darauf berufen kann, ein solches Ereignis sei vorher noch niemals eingetreten. Denn bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen geht es nicht um die Einstandspflicht für eigenes Verschulden - hier für die Vorhersehbarkeit der Beschädigungen - , sondern ausschließlich um die gesetzlich angeordnete automatische Zurechnung des Verschuldens des Gehilfen bei der Erfüllung des Mietvertrags. Auch die Kinder des Mieters haben Beschädigungen der Mietsache zu vermeiden. Diese Pflicht des Mieters aus dem Mietvertrag trifft auch sie. Schließlich habe der Mieter seinem Sohn erst nach dem Vorfall Hausverbot erteilt. © Dr. Hans Reinold Horst |
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