Home > Modernisierungen: Ankündigungspflicht
|
|
(ho) Will der Vermieter seine vermietete Immobilie modernisieren, so muss er dies mindestens drei Monate vorher dem Mieter ankündigen und die geplante Baumaßnahme beschreiben (§ 554 Abs. 3 BGB). Von Baumaßnahmen mit unerheblicher Einwirkung auf den Mieter abgesehen, sind Angaben zu
Dabei ist es einerlei, ob es sich um eine Außenmodernisierung oder um Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters selbst handelt. In den vergangenen Jahren haben die Gerichte überzogene Anforderungen an die Inhalte gestellt, die der Vermieter dem Mieter in seinem Ankündigungsschreiben und in seinem nachfolgenden Mieterhöhungsschreiben mitteilen muss. Die bisherige Rechtsprechung verlangte zum Beispiel, beim Einbau wärmegedämmter Dachfenster den Wärmedurchgangskoeffizienten der alten Fenster anzugeben (BGH, Urteil vom 25.1.2006 - VIII ZR 47/05, juris, Rn. 9, für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 559 BGB; AG München, Urteil vom 26. 4. 2010 - 424 C. 19779/09, juris, Rn. 29). Dieser Wert konnte nur mit sachverständiger Hilfe und entsprechenden Kosten ermittelt werden, so insbesondere, wenn es sich um ältere Fenster handelte und keine Unterlagen über deren energetischen Beschaffenheit vorhanden waren. Umstritten ist bisher auch,
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10) hat jetzt diese überzogenen Anforderungen heruntergeschraubt und entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Genügt der Vermieter in diesen Anforderungen, dann muss der Mieter die angekündigte Baumaßnahme dulden. Nähere Informationen enthält die Broschüre „Wohnungsmodernisierung“, © Dr. Hans Reinold Horst |
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse