Home   >   Nachbarrecht: Kaminfreuden

Nachbarrecht: Kaminfreuden

(Ho) Im Winter ist ein gemütlicher Kaminabend etwas schönes – und etwas sparsames, weil dann die Haushaltskasse für die Gasheizung entlastet wird. Der Betrieb von Holzöfen und Kaminen „stinkt“ den Nachbarn aber häufig, so auch im Fall des Eigentümers, der in sein Wohnzimmer einen Holzofen einbaute und an der Hauswand ein Edelstahlrohr als Schornstein für diesen Ofen installierte. Der Bezirksschornsteinfeger gab grünes Licht, nahm die Anlage ab und bestätigte, dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Das kümmerte den Nachbarn des zirka fünf Meter entfernten Grundstücks wenig. Er fühlte sich durch die Rauchentwicklung und die in sein Haus eindringenden Abgase belästigt. Außerdem befürchtete er eine Gesundheitsgefahr und zog nach erfolgloser Ansprache der Behörde vor Gericht.

Das entscheidende Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.03.2010-1 A 10876/09. OVG, DVBl 2010, Seite 796) folgte ihm nicht. Der „geräucherte“ Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gegen den Kamin betreibenden Nachbarn einschreite und seinen Ofen stilllege. Denn es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens vor. Außerdem seien die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten. Vor allem sei der Holzofen ordnungsgemäß installiert und dürfe deshalb auch täglich genutzt werden. Wolle sich der Nachbar vor den Abgasen schützen, so müsse er sein Grundstück gegebenenfalls baulich nachrüsten.

Kurz und knapp:
wer den Kamingestank seines Nachbarn nicht in der Wohnung haben möchte, ist selbst dafür verantwortlich, das zu verhindern. Entweder man richtet sich in seinem Lüftungsverhalten entsprechend ein oder man arbeitet zum Beispiel mit einer automatischen Lüftungsanlage mit vorgeschalteten Filtern, so die Quintessenz der Entscheidung.

Die Entscheidung übersieht allerdings einen ganz wesentlichen Aspekt:
Wurde der Ofen ordnungsgemäß installiert und abgenommen, dann kann nur ein fehlerhafter Betrieb vorliegen. Denn ein Holzofen, der mit geeignetem und unbehandeltem Holz, mit ordentlicher Luftzufuhr und ausreichender Verbrennungstemperatur betrieben wird, riecht so gut wie nicht und sondert auch keine sichtbaren Rauchgase ab. Der Nachbar wäre also gut beraten gewesen, wenn er Zeugen für den Gestank und vor allen Dingen für die Farbe der Rauchgase im Verfahren hätte benennen können. So hätte er nachweisen können, dass der Nachbar den Ofen fehlerhaft betreibt. Dann aber hätte das Gericht sicher anders entschieden und zumindest eine „Benutzungsfrequenz“ verfügt.

Nachbarlicher Ärger lässt sich von vornherein durch folgende Maßnahmen vermeiden oder doch deutlich reduzieren:

  • Es sollte nur trockenes Holz verbrannt werden.
  • Geschlagene Holzscheite sollten drei bis vier Jahre trocknen, gegen Regen geschützt und dem Wind ausgesetzt sein.
  • Den richtigen Feuchtegrad ermittelt man durch ein Holzfeuchtemessgerät, das für circa 20 € zu dem Handel haben ist.
  • Zum Anfachen sollte kein Papier benutzt werden, sondern leichte Hölzer wie Birke, Pappel oder Tanne.
  • Ist der Kamin angefeuert, sollte auf schwerere und dadurch länger brennende Hölzer (z.B. Buche oder Eiche) gewechselt werden.
  • Selbstverständlich ist, dass keine Öle oder sonstige leicht brennbare Zusätze, lackierte oder getränkte Hölzer mitverfeuert werden dürfen.
  • Kaminofen und Kamin sollten regelmäßig professionell gereinigt werden.
  • Wird der Kamin zum Beispiel mit einem Edelstahlrohr erhöht, zieht der Rauch anders ab und belästigt den Nachbarn weniger.
© Dr. Hans Reinold Horst

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse