Home > Nachbarrecht: Kaminfreuden
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(Ho) Im Winter ist ein gemütlicher Kaminabend etwas schönes – und etwas sparsames, weil dann die Haushaltskasse für die Gasheizung entlastet wird. Der Betrieb von Holzöfen und Kaminen „stinkt“ den Nachbarn aber häufig, so auch im Fall des Eigentümers, der in sein Wohnzimmer einen Holzofen einbaute und an der Hauswand ein Edelstahlrohr als Schornstein für diesen Ofen installierte. Der Bezirksschornsteinfeger gab grünes Licht, nahm die Anlage ab und bestätigte, dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Das kümmerte den Nachbarn des zirka fünf Meter entfernten Grundstücks wenig. Er fühlte sich durch die Rauchentwicklung und die in sein Haus eindringenden Abgase belästigt. Außerdem befürchtete er eine Gesundheitsgefahr und zog nach erfolgloser Ansprache der Behörde vor Gericht. Das entscheidende Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.03.2010-1 A 10876/09. OVG, DVBl 2010, Seite 796) folgte ihm nicht. Der „geräucherte“ Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gegen den Kamin betreibenden Nachbarn einschreite und seinen Ofen stilllege. Denn es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens vor. Außerdem seien die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten. Vor allem sei der Holzofen ordnungsgemäß installiert und dürfe deshalb auch täglich genutzt werden. Wolle sich der Nachbar vor den Abgasen schützen, so müsse er sein Grundstück gegebenenfalls baulich nachrüsten. Kurz und knapp: Die Entscheidung übersieht allerdings einen ganz wesentlichen Aspekt: Nachbarlicher Ärger lässt sich von vornherein durch folgende Maßnahmen vermeiden oder doch deutlich reduzieren:
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