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(ho) Innerhalb seiner Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Ansatz einzelner Betriebskostenarten beachten (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Er muss also darauf achten, dass die Betriebskosten nicht überhöht und damit unwirtschaftlich anfallen. Dieser Grundsatz ist von so manchem Mieter stark strapaziert, bisweilen auch überstrapaziert worden. Dem hat das Amtsgericht (AG) Köln in seinem Urteil vom 28 Dezember 2010 (211 C. 185/10, ZMR 2011, S. 559) einen Riegel vorgeschoben: Denn der Mieter muss einen behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend darlegen und beweisen (ebenso: LG Heidelberg, Urteil vom 26. November 2010-5 S 40/10, WuM 2010, S. 746). Gelinge dem Mieter der Vortrag konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dann müsse der Vermieter vortragen, welche Tatsachen und Gesichtspunkte für die Entstehung der abgerechneten Betriebskosten maßgeblich seien. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter sich geweigert, eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von circa 250 € zu leisten. Vor dem Amtsgericht Köln behauptete er, der Vermieter verstoße bei den Kosten für die Müllentsorgung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Durch die Aufstellung von blauen und gelben Tonnen und durch die damit einhergehende Einführung der Mülltrennung könne 1/3 des kostenpflichtigen Müllvolumens reduziert werden. Allein mit dieser Behauptung habe der Mieter nach der Auffassung des Kölner Amtsrichters einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht bewiesen. Zudem habe der Vermieter vorgetragen, dass auf dem Grundstück kein Platz für weitere Mülltonnen vorhanden sei. Der Mieter hätte daher konkret vortragen müssen, wo die von ihm verlangten Tonnen auf dem Grundstück untergebracht werden könnten. © Dr. Hans Reinold Horst |
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