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(Ho) Heizkosten ziehen an! Rekord-Preise für Öl und Gas - Heizen wird Luxus! Strom, Gas, Wasser und Grundsteuer teurer! Hohe Nachzahlungen werden vorausgesagt. Experten raten zu Rücklagen. So ruft es einem wieder „jahreszeitlich passend“ zur erwarteten Abrechnung über Wohnnebenkosten aus der Presse entgegen. In einem Atemzug wird häufig mit dem brachialen Schlagwort „Nebenkosten-Schock“ schon in den Überschriften die provokante Frage gestellt: „Kassieren Vermieter zu viel?“ All dies wird garniert mit den jährlichen - und nie überprüften - Pauschalaussagen: „Jede zweite Abrechnung vom Vermieter ist falsch!“ Das ist verallgemeinernde Stimmungsmache, die jährlich wiederkehrend und deshalb schon erwartet mehr als nur langweilt, sachlich aber jeder Grundlage entbehrt. Zunächst: Natürlich ergeben sich Kostensteigerungen auch aus der hohen Preisentwicklung im Nebenkostenbereich, hier insbesondere im Bereich der fossilen Energien wie Gas, Kohle und Öl. Mittelbar schlägt sich dies auf den Strompreis durch. In den letzten Jahren beobachtete härtere Winter kommen wegen der vermehrt notwendigen Heizleistung als „Preistreiber“ hinzu. Diese Sachzusammenhänge vorab darzustellen erscheint aus Gründen
der Aufklärung dringend geboten. Die beschriebenen Entwicklungen
nötigen aber des gleichen den Vermieter zu der Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen auch im laufenden Abrechnungsjahr oder nach Ende
der Abrechnungsperiode und vor Erstellung der Betriebskostenabrechnung
vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten an das sich verteuernde
Preisniveau angepasst werden können. Wenn auch die letzte Betriebskostenabrechnung Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen ist, so hindert dies nicht an der Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Dies betont der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28.9.2011 (Az. VIII ZR 294/10). Grundlage müssen aber immer Anhaltspunkte und Umstände sein, die die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr verändern. Ein „abstrakter“ Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten, der nicht auf objektiv bestehende tatsächliche Anhaltspunkte gegründet werden könne, sei jedoch nicht zulässig, wie die Karlsruher Richter betonten. Einen solchen Sicherheitszuschlag müsse der Mieter folglich nicht zahlen. Daraus folgt: © Dr. Hans Reinold Horst |
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