Home > Kosten der Legionellenprüfung
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(ZV) Zum 1. November 2011 ist die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Das Kernstück der Novelle ist eine neue Pflicht für Vermieter von Mehrfamilienhäusern, ihre Trinkwasserinstallationen jährlich auf Legionellen überprüfen zu lassen. Betroffen hiervon sind jedoch nur sogenannte Großanlagen. Dies sind Anlagen mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Liter und/oder 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Zudem müssen an diese Anlagen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser angeschlossen sein, wie beispielsweise Duschen, denn nur über das Einatmen des kontaminierten Trinkwassers können Legionellen eine gefährliche Lungenentzündung verursachen. Haus & Grund hat in diesem Zusammenhang frühzeitig darüber informiert, dass es sich bei den Kosten für diese neue gesetzlich vorgeschriebene Prüfung um Betriebskosten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a oder 6a i. V. m. Nr. 4a der Betriebskostenverordnung handelt. Je nach Anlagentyp sind diese Prüfkosten nämlich Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder Kosten des Betriebes der verbundenen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage. Der Deutsche Mieterbund (DMB) hatte mit seiner Pressemitteilung vom 2. November 2011 jedoch leider zwischenzeitlich für erhebliche Verunsicherung bei den betroffenen Vermietern und Mietern gesorgt. In seiner ersten Äußerung zur neuen Trinkwasserverordnung behauptete der DMB, dass die Kosten für die jährliche Legionellen-Prüfung nicht einfach auf die Mieter über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden können. Vielmehr müssten die Vermieter diese Kosten selber tragen. Mieter wurden sogar aufgerufen, die Zahlung der Kosten zu verweigern. Bei der damaligen Pressemitteilung scheint es sich aber um einen Schnellschuss gehandelt zu haben. Denn nach einer zu unterstellenden intensiven Prüfung der Rechtslagen korrigierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes, nun in einem Interview in der Dezemberausgabe der MieterZeitung diese Aussage. Auf die Frage, wer für die Untersuchungen zahlen müsse, antwortete Ropertz: „Es handelt sich um Warmwasserkosten und damit um Betriebskosten, die der Vermieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf die Mieter im Haus abwälzen kann.“ Es bleibt zu hoffen, dass nicht allzu viele Mieter auf die erste unbedachte Äußerung des Mieterbundes hören werden und die Zahlung dieser neuen Betriebskosten verweigern. Ansonsten droht eine neue Klagewelle zu einer offensichtlich unstrittigen Rechtsfrage die ohnehin schon überlasteten Gerichte zu überrollen und die klagenden Mieter mit unnötigen zusätzlichen Kosten zu belasten. © ZV Haus & Grund Deutschland |
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