Home > Rundfunk: Neue Abgabe, neue Einzugsmethoden
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(ZV) Vor knapp einem Jahr haben sich die Ministerpräsidenten der Länder auf eine neue Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeinigt. Die Rundfunkgebühren für Fernsehen, Radio, internetfähige Computer und Mobiltelefone sollen ab 2013 durch eine allgemeine Haushaltsabgabe ersetzt werden. Erklärtes Ziel der Reform ist der Abbau von Bürokratie. Tatsächlich werden Vermieter und Verwalter von Wohnungseigentum zu unfreiwilligen Helfern beim neuen Rundfunkbeitrag. Der fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sorgt nicht nur für eine neuartige Haushalts- bzw. Betriebsstättenabgabe, sondern verpflichtet Eigentümer vermieteter Wohnungen und gewerblich genutzter Immobilien sowie Wohnungseigentumsverwalter auch zur Auskunft über den Mieter bzw. Wohnungseigentümer. Im privaten Bereich soll künftig für jede Wohnung, unabhängig davon, wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort vorhanden sind, ein Beitrag fällig sein. Die Höhe der im Dreimonatsrhythmus zu begleichenden Beiträge soll sich für Privathaushalte an der bisher für einen Fernseher und ein Radio erhobenen Monatsgebühr von knapp 18 Euro orientieren. Beitragsschuldner wird in Zukunft der Inhaber einer Wohnung sein. Dies ist nicht der Wohnungseigentümer, sondern „jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt“. Um die Beitragspflichtigen künftig lückenlos erfassen zu können, werden die Einwohnermeldeämter verpflichtet, an einem bestimmten Stichtag die Meldedaten der gesamten erwachsenen Bevölkerung an die Landesrundfunkanstalten zu übermitteln. So sollen „Schwarzseher“ aufgespürt werden. Hinzu kommt eine neuartige Auskunftspflicht für Vermieter: In den Fällen, in denen die Landesrundfunkanstalten oder die von diesen beauftragte Gebühreneinzugszentrale (GEZ) den „Inhaber einer Wohnung“ nicht ausfindig machen können, soll der Wohnungseigentümer angeben, wer die Bewohner seiner Wohnung sind. Dieselbe Verpflichtung gilt für Verwalter von Wohnungseigentum. Die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten ist nicht vorgesehen. Die Auskunftspflicht kann auch zwangsweise durchgesetzt werden. © ZV Haus & Grund Deutschland |
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