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Rundfunk:
Neue Abgabe, neue Einzugsmethoden
Vor knapp einem Jahr haben sich die Ministerpräsidenten
der Länder auf eine neue Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks geeinigt. Die Rundfunkgebühren für Fernsehen,
Radio, internetfähige Computer und Mobiltelefone sollen
ab 2013 durch eine allgemeine Haushaltsabgabe ersetzt werden.
Erklärtes Ziel der Reform ist der Abbau von Bürokratie.
Tatsächlich werden Vermieter und Verwalter von Wohnungseigentum
zu unfreiwilligen Helfern beim neuen Rundfunkbeitrag.
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Mietrecht:
Isolierte Garagenkündigung möglich
Für Wohnungen gibt es in Bezug auf Kündigungsgründe
und Kündigungsfristen einen hohen Mieterschutz, für
Garagen nicht. Deshalb wird die isolierte Kündigung von
Garagen im Falle einer zusätzlichen Wohnraumvermietung
gerne mit dem Argument angegriffen, eigentlich liege eine
vertragliche Einheit vor. Es könne nur einheitlich gekündigt
werden. Der Kündigungsschutz für Wohnraum gelte
damit auch für die Garage.
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Lüftung
im Winter
Auch im Winter muss bei kalten Außentemperaturen täglich
mehrmals gelüftet werden. Denn durch Kochen, Duschen
und Baden, Atmen und auch durch Schweißbildung wird
Feuchtigkeit verursacht, die durch den Austausch feuchtigkeitsangereicherter
und verbrauchter Luft mit frischer und trockener Luft aus
den Wohnräumen abgeführt werden muss. Ansonsten
drohen Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildungen.
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Betriebskosten
– Umlageschlüssel einseitig ändern?
Die Wohnungseigentümer beschließen Betriebskosten
vom Wohnungseigentumsanteil für Müll, Wasser und
Kanalgebühren umzustellen auf Personen. Der Vermieter,
der bisher nach Wohnungseigentumsanteil abgerechnete, stellt
um. Dies führt zu mehr Belastung des Mieters, der dies
abgelehnt, es sei nicht zulässig, dass der Vermieter
einseitig den Kostenschlüssel ändere.
Das AG Saarbrücken gibt dem Mieter Recht (12.05.2011
– 42 C 464/10(09) in WM 2011, 630), einseitig ändern
dürfe der Vermieter nur, wenn dies vereinbart ist oder
nach Verbrauch oder Verursachung umgestellt wird. Umstellen
auf „Personenzahl“ erfülle nicht den Begriff
„Verursachung“ gemäß § 556 a BGB.
Bei Änderung der Kostenverteilung durch die Wohnungseigentümer
verbleibe es im rechtlichen Risiko des Vermieters den Nachteil
zu tragen.
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Kosten
der Legionellenprüfung sind Betriebskosten
Mieterbund korrigiert seine Rechtsauffassung
Zum 1. November 2011 ist die novellierte Trinkwasserverordnung
in Kraft getreten. Das Kernstück der Novelle ist eine
neue Pflicht für Vermieter von Mehrfamilienhäusern,
ihre Trinkwasserinstallationen jährlich auf Legionellen
überprüfen zu lassen. Betroffen hiervon sind jedoch
nur sogenannte Großanlagen. Dies sind Anlagen mit einem
Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer
mit einem Inhalt von mehr als 400 Liter und/oder 3 Liter in
jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers
und der Entnahmestelle.
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Betriebskostenabrechnung:
Unterjährige Erhöhung der Vorauszahlungen möglich?
Heizkosten ziehen an! Rekord-Preise für Öl und
Gas - Heizen wird Luxus! Strom, Gas, Wasser und Grundsteuer
teurer! Hohe Nachzahlungen werden vorausgesagt. Experten raten
zu Rücklagen. So ruft es einem wieder „jahreszeitlich
passend“ zur erwarteten Abrechnung über Wohnnebenkosten
aus der Presse entgegen. In einem Atemzug wird häufig
mit dem brachialen Schlagwort „Nebenkosten-Schock“
schon in den Überschriften die provokante Frage gestellt:
„Kassieren Vermieter zu viel?“
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Heinz-Henning Jürges, Vorsitzender Haus & Grund Buxtehude
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Frostschäden:
Eingeschränkter Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
Wer im Falle eigener Abwesenheit die leerstehenden Räume
nicht ausreichend heizt und Wasserleitungen zum Beispiel durch
Absperren des Wassers und Leerlaufen lassen nicht vor einem
frostbedingten Platzen schützt, handelt im Falle kalter
Außentemperaturen grob fahrlässig. In diesem Fall
kann der in Anspruch genommene Gebäudeversicherer
seine Leistungen um 70 Prozent kürzen,
wie Heinz-Henning Jürges, Vorsitzender von Haus &
Grund Buxtehude unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichts
(LG) Essen vom 16.02.2011 (Az. 9 O 178/09) hervorhebt.
Die Essener Landrichter bescheinigten einem klagenden Versicherungsnehmer
eine sog. Obliegenheitsverletzung, weil er
trotz drohender kalter Außentemperaturen weder geheizt
noch die Wasserleitungen seines Hauses vor einem frostbedingten
Platzen geschützt hatte. Denn die Gefahr eines Frostschadens
bei fehlender Heizung des Hauses und gleichzeitig unterlassenem
Absperren des Wassers hätte sich ihm aufdrängen
müssen. Damit hätte der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt,
wie Jürges erläutert. Der Anspruch sei entsprechend
zu kürzen gewesen (§ 81 Abs. 2 VVG).
Fragen rund um die Versicherung der Immobilie sowie zur Vermeidung
von Frostschäden durch ein „winterfestes Haus“
beantwortet seinen Mitgliedern der Haus
& Grund Ortsverein Buxtehude.
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Betriebskosten:
Mieter muss behauptete Unwirtschaftlichkeit beweisen
Innerhalb seiner Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter
das Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Ansatz einzelner Betriebskostenarten
beachten (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Er muss also darauf
achten, dass die Betriebskosten nicht überhöht und
damit unwirtschaftlich anfallen. Dieser Grundsatz ist von
so manchem Mieter stark strapaziert, bisweilen auch überstrapaziert
worden. Dem hat das Amtsgericht (AG) Köln in seinem Urteil
vom 28 Dezember 2010 (211 C. 185/10, ZMR 2011, S. 559) einen
Riegel vorgeschoben.
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Umstellung
auf Digitalfernsehen - Mieter zahlt
Am 30.4.2012 wird die analoge Satellitenübertragung
eingestellt und ausschließlich digitale Signale über
Satellit versendet. Davon betroffen sind alle Haushalte, die
ihren Fernseh- und Radioempfang bisher analog über Satellit
erhalten. Die Umstellung der Empfangstechnik auf digitales
Fernsehen stellt eine Modernisierungsmaßnahme
des Vermieters dar, die Grundlage einer Mieterhöhung
sein kann.
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Nachbarrecht:
Kaminfreuden
Im Winter ist ein gemütlicher Kaminabend etwas schönes
– und etwas sparsames, weil dann die Haushaltskasse
für die Gasheizung entlastet wird. Der Betrieb von Holzöfen
und Kaminen „stinkt“ den Nachbarn aber häufig,
so auch im Fall des Eigentümers, der in sein Wohnzimmer
einen Holzofen einbaute und an der Hauswand ein Edelstahlrohr
als Schornstein für diesen Ofen installierte. Der Bezirksschornsteinfeger
gab grünes Licht, nahm die Anlage ab und bestätigte,
dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
Das kümmerte den Nachbarn des zirka fünf Meter entfernten
Grundstücks wenig. Er fühlte sich durch die Rauchentwicklung
und die in sein Haus eindringenden Abgase
belästigt. Außerdem befürchtete er eine Gesundheitsgefahr
und zog nach erfolgloser Ansprache der Behörde vor Gericht.
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Mietrecht:
Keine übertriebene Höflichkeit
(ho) Man kann auch zu höflich sein.
Diese Erfahrung musste ein Vermieter vor dem Oberlandesgericht
(OLG) Frankfurt/Main machen. Nach fristloser Kündigung
des Mietverhältnisses klagte er auf Räumung. Dabei
berief er sich auf den Kündigungsgrund „Unzumutbarkeit
der Vertragsfortsetzung“ (§ 543 Abs. 1 BGB), nachdem
seiner Auffassung nach der Mieter den Mietvertrag in besonders
gravierender Weise verletzt hatte. Zuvor hatte der Vermieter
den Mieter auch angeschrieben, um ihn abzumahnen, so wie es
das Gesetz verlangt (§ 543 Abs. 3 BGB).
In ihrem Beschluss vom 8.9.2010 - 15 U 53/10 (ZMR 2011,
S. 121) akzeptierten die Frankfurter Richter den Charakter
des Schreibens als Abmahnung allerdings nicht. Eine Abmahnung
müsse so bestimmt sein, dass der Vertragspartner wisse,
welches Verhalten genau beanstandet und zukünftig nicht
hingenommen werde. Nur dann sei er in der Lage, die Konsequenzen
seines Verhaltens zu erkennen, dieses Verhalten abzustellen
oder aber inhaltlich die Abmahnung zurückzuweisen. Fordere
der Vermieter aber nach der Mitteilung eines vertragswidrigen
Sachverhalts den Mieter schriftlich zur Rückantwort auf,
zeige dies, dass er zunächst jedenfalls zumindest zu
einer Erörterung und möglicherweise sogar zu einer
einvernehmlichen Regelung bereit sei. Dann aber komme eine
Abmahnung nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit zum Ausdruck.
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BGH:
Betriebskosten als Insolvenzquote?
Die Betriebskostennachforderung unterliegt der Quote als
Insolvenzforderung, auch wenn der Vermieter erst nach Insolvenzeröffnung
abrechnet, sagt der BGH am 13.04.2011 (VIII ZR 295/10). Forderungen,
die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind als Masseschuld
voll zu zahlen, dies gilt aber nicht für Nachzahlung
bei Betriebskosten, die Forderung entsteht mit Ende des Abrechnungszeitraumes,
auch wenn diese erst mit Zustellung fällig ist.
Der Vermieter hätte es sonst in der Hand bis zur Insolvenzeröffnung
zu warten und dann abzurechnen mit der Folge, dass der gesamte
Abrechnungsbetrag als Masseschuld und nicht nur die Quote
zu zahlen wäre. Dies ist jedoch nicht möglich, die
Daten des Abrechnungszeitraumes für die Betriebskosten
sind nicht änderbar.
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Das neue Rathausquartier kommt!
Schwerpunkt der Sonderveranstaltung von Haus & Grund
Buxtehude, die am 17. November – letztmalig im Brauhaus
– mit einer Rekordbeteiligung von 150 Besuchern stattfand,
war die Präsentation des umfassenden Bauvorhabens im
Herzen der Altstadt.
Am 19. November wurde die Has`- und Igel-Skulptur in aufgefrischter
Optik einschließlich eines ansprechenden Fontänenfeldes
im Eingangsbereich zur Altstadt festlich eingeweiht.
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Weihnachtliche
Brandschäden durch die „Juristenbrille“
Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christuskind, sondern
es ergeben sich immer wieder Brandschäden durch den falschen
Umgang mit Kerzen in Adventskränzen und Weihnachtsbäumen
sowie Sylvesterfeuerwerk. Zu beklagen sind immer wieder Sach-
und Körperschäden. Wer dafür einzustehen hat,
ist neben der Frage der Ursächlichkeit (Kausalität)
in den meisten Fällen eine Frage des Verschuldens.
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Silvester:
Böllerverbot
Bald ist es wieder soweit: Nach den vorweihnachtlichen Tagen
besinnlicher Ruhe und den Festtagen selbst werden in der Zeit
vom 29. bis 31. Dezember des Jahres wieder Silvesterböller
über den Ladentisch gehen.
Doch Achtung:
Den Freunden der Silvesterknallerei muss bewusst sein, dass
das Abbrennen von Silvesterraketen, Knallkörpern und
anderen pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen
sowie in der Nähe von Reetdach- und Fachwerkhäusern
verboten ist.
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Winterdienst
auf Mieter übertragbar
Die Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich
den Grundstückseigentümer. Die wirksame Übertragung
auf den Mieter setzt eine klare und eindeutige Vereinbarung
voraus, die die Ausschaltung von Gefahren zuverlässig
sicherstellt. Dies betonte das OLG Celle in seinem Beschluss
vom 9.4.2009 - 8 U 239/08, veröffentlicht in der Zeitschrift
„Niedersächsischer Rechtspfleger“ (NdsRpfl.)
2009, S. 425. Der Mietvertrag kann taugliches Regelungsinstrument
sein. Mündliche Abreden oder eine rein tatsächliche
Übernahme der Räum- und Streupflicht durch den Mieter
genügen dagegen nicht.
Aber Achtung:
Auch wenn der Winterdienst wirksam auf den Mieter übertragen
wurde, behält der Hauseigentümer und Vermieter eine
Kontrollpflicht. Er muss also den Mieter
dahin überwachen, dass er regelmäßig und zuverlässig
Schnee räumt und glatte Flächen abstreut.
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BGH:
Wirtschaftlichkeit bei Betriebskosten nach dem Betriebskostenspiegel?
Der Mieter beanstandet die Höhe der Müllgebühren,
der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes
weise wesentlich niedrigeren Wert pro Quadratmeter hiefür
aus, der Vermieter habe daher gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßen, die über
dem Betriebskostenspiegel liegenden Müllgebühren
seien mieterseits nicht geschuldet.
Dies sieht der BGH am 06.07.2011 anders (VIII ZR 340/10
in MK 2011, 183), der Betriebskostenspiegel sei im vorliegenden
Fall nicht geeignet Anhaltspunkte zu liefern,
dass der Vermieter sich unwirtschaftlich verhalten hätte.
Vielmehr ist der Mieter bei einem Einwand gegen überhöhte
Betriebskosten generell verpflichtet dies zu substantiieren
und selbst Vergleichspreise und Vergleichsangebote darzulegen.
Im vorliegenden Fall geht es außerdem um die besondere
Situation, dass Müllgebühren mit öffentlich-rechtlichem
Bescheid aufgrund gebührenrechtlicher Kalkulation
festgelegt sind. Diese Festlegung ist vom Mieter jederzeit
überprüfbar. Nur im Ausnahmefall, wenn es dem Mieter
auch nach Einsicht in die Belege und Ausschöpfen seiner
sonstigen Möglichkeiten nicht möglich ist für
einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot maßgebende
Tatsachen vorzutragen, kann er vom Vermieter verlangen, dass
dieser die Höhe der Kosten darlegt und beweist, sofern
er über entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere
Angaben zumutbar sind.
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BGH:
Funkbasiertes Ablesesystem ist zu dulden
Der Vermieter lässt einfache Verbrauchserfassungsgeräte
ersetzen durch funkbasierte Geräte um Heiz- und Warmwasserkosten
zu erfassen. Hiergegen wendet sich der Mieter.
Der BGH sagt am 28.09.2011 (VIII ZR 326/10), funkbasierte
Geräte seien vom Mieter zu dulden und stellen eine Wertverbesserung
dar, weil ein Betreten der Mieträume zum Erfassen des
Verbrauchs nicht notwendig ist.
Heizkostenabrechnung und Datenschutz
Werden mit der Heizkostenabrechnung auch Daten der anderen
Mieter angegeben, so mag dies datenschutzrechtlichen Bedenken
unterliegen, macht die Abrechnung aber nicht
formell fehlerhaft, sagt LG Berlin am 22.11.2010
(67 S 74/10 in ZMR 2011, 871).
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BGH:
Verwaltungsgebühren ohne Begrenzung bei Geschäftsraumvermietung
zulässig
Die formularmäßige Vereinbarung im gewerblichen
Mietvertrag „Kosten der kaufmännischen und technischen
Hausverwaltung“ ist nicht überraschend im Sinne
von § 305 c BGB und benachteiligt den Mieter auch nicht
unangemessen im Sinne von 307 BGB, urteilt der BGH am 04.05.2011
(XII ZR 112/09 in MK 2011, Seite 149). Der Mieter ist vor
überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftslichkeitsgebot
geschützt, dies verpflichtet den Mieter von nicht erforderlichen
Kosten freizustellen. Einer vertraglichen Begrenzung von Hausverwaltungskosten
bedarf es daher nicht.
Anmerkung:
Im Wohnraummietverhältnis dürfen
Verwaltungskosten nicht auf den Mieter abgewälzt
werden, dies verbietet die Betriebskostenverordnung.
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BGH:
Videokamera erlaubt
In das gemeinschaftliche Klingeltableau darf ein Wohnungseigentümer
nachträglich eine Videokamera einbauen lassen, die nur
durch Betätigen der Klingel aktiviert wird.
Dies ist zulässig, das Bild darf jedoch nur in der Wohnung
zu sehen sein, bei der geklingelt wurde und muss einen Monat
später gelöscht werden, urteilt der BGH (V ZR 210/10).
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Wohnungssanierung:
Muss Mieter ausziehen?
Generell berechtigen umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten
den Vermieter nicht zur Kündigung eines Mietverhältnisses.
Das gilt erst recht, wenn der Vermieter den schlechten Zustand
des Gebäudes durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten
selbst herbeigeführt hat, weil er in der Vergangenheit
seinen Erhaltungspflichten nicht nachgekommen ist.
Aber: kein Grundsatz ohne Ausnahme.
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Rundfunkgebühren:
Vermieter im Dienste der GEZ
Bis heute läuft die GEZ potentiellen Rundfunkteilnehmern
hinterher und versucht, auch vor Ort durch Hausbesuche zu
klären, ob in Wohnungen und Betrieben genutzte Radio-
und Fernsehgeräte auch tatsächlich ordnungsgemäß
angemeldet sind. Ab 2013 soll das anders werden. Dann soll
es ein neues Gebührenmodell geben, das pauschal jeden
Haushalt zur Rundfunkgebührenpflicht heranzieht, völlig
egal, ob dort tatsächlich Empfangsgeräte betrieben
werden oder nicht. Der dahinter stehende Zweck ist durchsichtig:
Der GEZ soll ihre Nachweispflicht als Voraussetzung einer
Heranziehung zu Rundfunkgebühren erspart werden.
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Erbe:
Nicht vorzeitig ausschlagen
Eine Erbin schlug durch notarielle Erklärung das Erbe
nach ihrer Stiefmutter aus. Denn sie ging davon aus, dass
sie mehr Schulden als Vermögen erbt. Dies war ein Irrtum.
Denn später stellte sich heraus, dass die Stiefmutter
ein Vermögen im Wert von circa 76.000 € hinterlassen
hatte.
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Modernisierungen:
BGH reduziert Anforderungen zur Ankündigungspflicht
Will der Vermieter seine vermietete Immobilie modernisieren,
so muss er dies mindestens drei Monate vorher
dem Mieter ankündigen und die geplante Baumaßnahme
beschreiben (§ 554 Abs. 3 BGB). Von Baumaßnahmen
mit unerheblicher Einwirkung auf den Mieter abgesehen, sind
Angaben zu
- Art, Umfang, Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der
geplanten Maßnahme,
- sowie zum Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung
notwendig,
sofern nach Beendigung der Baumaßnahmen eine modernisierungsbedingte
Mieterhöhung geltend gemacht werden soll.
- Schließlich ist die Auswirkung der Baumaßnahme
auf die voraussichtlich künftig entstehenden
Betriebskosten darzustellen.
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Wohnungseigentum:
Vorsicht bei Sanierungsbeschlüssen ohne Kostenobergrenze
(ho) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss eine
Sanierungsmaßnahme. Anhand vorab beauftragter Gutachten
ging man von einem Kostenvolumen von zirka 4000 €
aus. Während der Ausführung des Sanierungsbeschlusses
vergab der Verwalter weitere Arbeiten. Schließlich kostete
die Sanierung statt 4000 € 10.000 €.
Dadurch geriet das Instandhaltungskonto der Gemeinschaft ins
minus. Der Verwalter forderte die Eigentümer auf, diesen
Betrag nachzuschießen und ihn gegenüber den bauausführenden
Unternehmern von diesem Betrag freizustellen. Die Eigentümergemeinschaft
zuckte mit den Schultern - die Sache wurde bis zum BGH durchgefochten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte dem Verwalter
eine Absage. Denn grundsätzlich dürfen
Verwalter für die Gemeinschaft keinen Kredit aufnehmen,
wenn sie hierzu nicht per Eigentümerbeschluss extra ermächtigt
worden sind. Folglich hätte der Verwalter Aufträge
in der vergebenen Größenordnung nicht erteilen
dürfen. Dies gelte auch, wenn er aufgrund eines Eigentümerbeschlusses
gehandelt habe, der keine Obergrenze vorsehe. Selbst die sofortige
Anzeige des Verwalters, dass die Arbeiten teurer werden als
geplant, ändere daran nichts (BGH, Urteil vom 18.2.2011
- V ZR 197/10).
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Haus & Grund Buxtehude:
Ausflug 2011
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Haus & Grund Buxtehude: Exkursion in den Hamburger Hafen
Am 14. September fand die diesjährige Ausfahrt des Vereins
Haus & Grund Buxtehude statt. Gestartet wurde mittags
vom ZOB Buxtehude mit zwei Zügen der Altländer Bimmelbahn,
die die rund 80 Teilnehmer entlang der Este durch das Alte
Land mit seinen zahlreichen Obstplantagen führte.
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großes
Bild >>
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Energetische
Sanierung: keine steuerliche Förderung
Im Verein mit der Wohnungswirtschaft hat Haus & Grund
immer wieder und nachhaltig gefordert, die Kostenlast anlässlich
energetischer Sanierungen von Gebäuden nicht nur den
Eigentümern aufzubürden, sondern angemessen
zwischen Eigentümern, Mietern und dem Staat aufzuteilen.
Schließlich handelt es sich beim Klimaschutz um ein
Ziel, das auch vordringlich im staatlichen Interesse steht.
Eingefordert wurde neben einer angemessenen Kostenbeteiligung
des Mieters insbesondere eine steuerliche Forderung
energetischer Baumaßnahmen.
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Herbststürme – Wer zahlt?
Abgedeckte Dächer, herumfliegende Gebäudeteile,
zerschlagene Autos oder sogar verletzte Personen – das
ist häufig die Bilanz von Herbststürmen. Um Sturmschäden
wirtschaftlich abzufangen, sollten einschlägige Versicherungen
abgeschlossen werden. Denn bei Sturmschäden durch Bäume
laufen Sie als Geschädigter Gefahr, leer auszugehen.
Umgekehrt besteht für Sturmschäden durch Gebäude,
Gebäudeteile oder durch mit dem Grundstück fest
verbundene Aufbauten ein hohes Haftungsrisiko des Grundstücksnutzers
oder sonstigen Gebäudeunterhaltspflichtigen.
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Pflanzenhöhenrückschnitt
nur vom 1. Oktober bis 15. März
Ein Nachbar ist verurteilt Pflanzenhöhenrückschnitt
aufgrund der Abstände und Höhen nach § 50 NRG
(Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz) auf 5 m vorzunehmen.
Der Antrag auf Zwangsvollstreckung erfolgte jedoch außerhalb
des Zeitraumes 1. Oktober bis 15. März und wird daher
zurückgewiesen, (AG Wilhelmshaven 16.03.2011 –
6 C 493/09, ZMR 2011, 651). Der Richter verweist auf §
53 Abs. 3 NRG, danach kann ein Eigentümer nur verpflichtet
werden Pflanzen vom 1. Oktober bis 15. März in der Höhe
zurückzuschneiden. Da der Zwangsvollstreckungsantrag
außerhalb dieser Zeit gestellt ist, ist er nicht begründet,
der Antragsteller muss Anwalts- und Gerichtskosten tragen.
Anmerkung:
Die Frist 1. Oktober bis 15. März gilt
nicht für den grenzüberragenden Rückschnitt
nach §§ 910, 1004 BGB. In diesem Fall kann von dem
Selbsthilferecht des beeinträchtigten Eigentümers
das gesamte Jahr Gebrauch gemacht werden, allerdings nach
vorheriger Fristsetzung. Ist es nicht zumutbar Selbsthilfe
auszuüben, kann der Eigentümer verlangen Überhang
zu beseitigen. Unzumutbarkeit kann gegeben sein wegen Alter,
Krankheit, übermäßigem Überhang und Aufwand
diesen zu beseitigen.
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Wo es bellt, ist vorne!
Ein Yorkshire-Terrier bellt. Hunde bellen. Also ist ein Yorkshire-Terrier
ein Hund und kein Kleintier - oder doch?
Es gibt fast nichts, was im Mietrecht nicht streitig sein
kann. So auch im Fall des Mieters, der sich einen Yorkshire-Terrier
anschaffte und glaubte, dabei handele es sich um ein Kleintier,
dass man grundsätzlich ohne vorherige Erlaubnis
des Vermieters halten dürfe. Der Mietvertrag
stellte die Hundehaltung ausdrücklich unter dem Vorbehalt
vorheriger Zustimmung des Vermieters und erlaubte nur die
erlaubnisfreie Haltung von kleinen Tieren.
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Energetische
Sanierung: kein Zwang!
(ho) Stark unzufrieden zeigt sich Dr. Hans Reinold
Horst, Verbandsvorsitzender von Haus &Grund Niedersachsen
mit dem am 6.6.2011 gefassten Kabinettsbeschluss der Bundesregierung
zur Novelle des Baugesetzbuches. Danach sollen Städte
und Gemeinden künftig Flächen als „Sanierungsgebiete
zu Klimaschutzzwecken“ ausweisen können.
Entgegen aller vorheriger staatlicher Beteuerungen könnten
Eigentümer dann gezwungen werden, in diesen Gebieten
ihre Häuser auf eigene Kosten zu sanieren,
zeigt sich Dr. Horst empört. Das gesamte bisherige Recht
und die bisherigen politischen Verlautbarungen setzen auf
Freiwilligkeit energetischer Sanierungen, nicht auf einen
Sanierungszwang und betonen die Notwendigkeit
einer wirtschaftlich für den Eigentümer als Investor
vernünftigen Baumaßnahme.
Das bisherige Energiekonzept der Bundesregierung, die Energieeinsparverordnung
2009 und vor allem das Mietrecht können mit den neuen
Plänen innerhalb der Baugesetzbuchnovelle ausgehebelt
werden, wenn dadurch jetzt Sanierungszwänge entstehen,
so Haus und Grund Niedersachsen Vorsitzender Dr. Horst. Neue
Probleme werden die Folge sein, so z.B. die Frage, ob eine
öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers
zur energetischen Sanierung auch im privatrechtlichen Vertragsverhältnis
dem Mieter Rechte auf Durchführung solcher Sanierungen
oder auch Gewährleistungsrechte im Falle unterlassener
Sanierungen an die Hand geben kann. Hinzukommt der Rückfall
in die Kleinstaaterei, wenn jede Gemeinde über
den Ausweis derartiger Sanierungsgebiete frei entscheiden
kann. Auch dies ist der Förderung des Klimaschutzes
als zentrale Aufgabe mit hohem Stellenwert abträglich,
ist Dr. Horst überzeugt: Diese
Pläne des Gesetzgebers müssen deshalb unbedingt
verhindert werden, bevor wir uns mit der Gemeinde anzulegen
haben.
Weitere Informationen zum Thema „ energetische Sanierung“
erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Buxtehude.
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Mietrecht:
kein Schadensersatz bei Lärm
(ho) Ein typischer Fall: der Nachbar des Mieters in einem
Mehrfamilienhaus ist ein „Krachschläger“.
Der Mieter beschwert sich beim Vermieter - immer wieder. Der
Vermieter mahnt mehrfach erfolglos ab. Dem Lärm geplagten
Mieter platzt der Kragen. Er setzt dem Vermieter eine Frist,
den Lärm abzustellen. Dieser Lärm führe
zu einem Mietmangel; der Mieter können
deshalb Beseitigung dieses Mangels verlangen.
Der Vermieter kündigt dem Krachschläger. Zuvor zieht
der durch den dauernden Lärm gestörte Mieter bereits
selbst aus und verlangt vom Vermieter Schadensersatz
in Höhe der Makler- und Umzugskosten. Die Sache
landete vor dem Landgericht (LG) Berlin (Beschluss vom 27.08.2010
- 65 S 89/10, Grundeigentum Berlin 2011, Seite 616).
Die Berliner Richter halfen dem Vermieter und wiesen die
Klage ab. Sie betonten, der Vermieter müsse zwar für
einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung sorgen.
Wie er diesen Zustand allerdings erreiche, liege in seinem
Ermessen. Vor allem müsse er sich an das geltende Mietrecht
halten und könne dem Lärm verursachenden Mieter
nicht ohne weiteres und sofort fristlos kündigen. Da
der Vermieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht verletzt
habe, schulde er keinen Schadensersatz.
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Mietkaution: vor Rückgabe eigene Ansprüche genau
prüfen
Im Mietvertrag war eine Kaution vereinbart. Der Vermieter
akzeptierte ein Kautionssparbuch, das auf
den Namen des Mieters lautete und an den Vermieter verpfändet
wurde. Nach der Verpfändungserklärung sollte das
Sparbuch vom Vermieter verwahrt werden. Vor Ende des Mietverhältnisses
besichtigte der Vermieter die Wohnung und stellte keine gravierenden
Mängel fest. Deshalb gab er das verpfändete Kautionssparbuch
an den Mieter zurück. Nach Übergabe
des Objektes fand der Vermieter dagegen gravierende
Mängel im Parkett.
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Mieter
haftet für Randale
Der Sohn des Mieters randalierte im Hausflur. Er beschädigte
zwei Wohnungstüren von Nachbarwohnungen. Der Vermieter
wollte Schadensersatz. Der Mieter berief sich darauf, vorher
sei sein Sohn noch nie in dieser Weise auffällig geworden.
Bei den beschädigten Einrichtungsgegenständen des
Hauses handele es sich auch nicht um mitvermietete Sachen,
sondern um die Türen der Nachbarn. Sofort nach dem Vorfall
habe der Mieter seinem Sohn Hausverbot erteilt.
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Fristlose Kündigung bei fortlaufend unpünktlicher
Mietzahlung
Mit Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 91/10 –
hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Vermieter ein fristloses
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 543 Abs.
1 und Abs. 3 BGB) zuerkannt, der sich fortlaufenden unpünktlichen
Mietzahlungen seines Mieters ausgesetzt sah.
In dem entschiedenen Fall traf den Mieter ein fahrlässiges
Verschulden an der unpünktlichen Mietzahlung, weil er
aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausging, dass er
die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse. Für
den BGH spielte das keine Rolle. Ein wichtiger Grund zur fristlosen
Kündigung des Mietverhältnisses sei darin zu sehen,
dass der beklagte Mieter die Miete seit Mai 2007 erst zur
Monatsmitte oder noch später entrichtete und auch nach
mehrfachen Abmahnungen des Vermieters dieses Zahlungsverhalten
noch im Oktober und Dezember 2008 fortsetzte.
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Putzteufel
Immer dieser Ärger durch einzelne Hausgenossen, die
ihrer Pflicht zur Reinigung des Treppenhauses
nicht, verzögert oder nur sehr schlecht nachkommen. Nicht
nur, dass das Treppenhaus einen schmutzigen, ungepflegten,
bisweilen sogar verwahrlosten Eindruck macht. Als Vermieter
hört man dazu auch noch die Beschwerden der übrigen
Hausgenossen, die putzen und Klage darüber führen,
dass sie die Arbeit der „Putzmuffel“ noch mit
erledigen müssen, trotzdem aber ständig in ungepflegten
Verhältnissen leben sollen.
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Kaution:
Abgeltungssteuer für angefallene Zinsen
Auch für Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den
Namen des Vermieters lauten, wird Abgeltungssteuer fällig.
Das korrekte Vorgehen bei der Versteuerung von Kautionszinsen:
Der Vermieter ist Treuhänder der Kautionsmasse. Er muss
das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen
und zweckentsprechend verwalten.
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Erbrecht: Erben unklar - Testament unwirksam
Vor ihrem Tod hatte die Erblasserin ein handschriftliches
Testament errichtet.
Die Einsetzung ihrer Erben bestimmte sie wie folgt:
„nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht
das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen anfolgende Augen
(siehe Liste).“
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Erbrecht: Testament selbst schreiben
Ein Mieter wollte seinen Vermieter durch Testament zum Erben
bestimmen. Der Vermieter verfasste das Testament für
den Mieter handschriftlich. Gemeinsam gingen die beiden dann
zum Ortsvorsteher der Gemeinde und wollten das Testament „beglaubigen“
lassen. Zwar wies der Ortsvorsteher darauf hin, dass er nicht
die Befugnis eines Notars habe, ging jedoch dann ans Werk
und besprach das Testament mit seinen Besuchern.
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Parabolantenne
- nein danke
Mieter, die bei vorhandenem Kabelanschluss eine zusätzliche
Parabolantenne zum Empfang besonderer Programme installieren
möchten, können jetzt auf vergleichbare Progammangebote
im Internet verwiesen werden. Dies berichtet Haus und Grund
Niedersachsen unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts
(AG) Berlin-Wedding vom 20.05.2010 (22 a C. 308/09).
Dazu Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst:
"Ausländischen Mietern, die einen Heimatsender
über das Internet empfangen können, muss
der Vermieter jetzt die Installation einer Parabolantenne
nicht mehr gestatten."
Baut der Mieter eigenmächtig, kann ihn der Vermieter
umgehend zur Beseitigung auffordern. Hat der Vermieter früher
die Genehmigung für eine Parabolantenne erteilt und wird
jetzt der Empfang vergleichbarer Programme auch über
Internet möglich, kann er die Genehmigung widerrufen
und ebenfalls den Abbau der Antenne verlangen, so Dr. Horst.
Ob der Mieter tatsächlich über einen Computer
verfügt, ist unbeachtlich.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied bei Haus
& Grund Buxtehude >>
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Abstellplatz
für Boote im reinen Wohngebiet unzulässig
(ho) Der stolze Eigentümer einer Motoryacht mit einer
Länge von 9 m wollte auf einem Grundstück einen
Stellplatz bauen, um die Yacht dort für den Winter zu
lagern. Die Baugenehmigung für den Lagerplatz der Yacht
wurde ihm erteilt.
Sein Nachbar war weniger maritim eingestellt und beschwerte
sich über die „neue Aussicht“. Er zog gegen
die Baugenehmigung zu Felde - und gewann.
Das Verwaltungsgericht (VG) Baden-Württemberg (Urteil
vom 5.4.2011 - 5 S 194/10) hielt einen Bootslagerplatz in
einem Wohngebiet grundsätzlich für unzulässig.
Er sei einem Stellplatz für Kraftfahrzeuge nicht gleichzusetzen.
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Energetische
Sanierung: kein Zwang!
Stark unzufrieden zeigt sich Heinz-Henning Jürges, Vereinsvorsitzender
von Haus &Grund Buxtehude mit dem am 6.6.2011 gefassten
Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zur Novelle des Baugesetzbuches.
Danach sollen Städte und Gemeinden künftig Flächen
als „Sanierungsgebiete zu Klimaschutzzwecken“
ausweisen können.
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Schäden
durch Feuerwehr - nicht ersatzfähig
Kommt es durch Feuerwehreinsätze zu Schäden, haben
die Geschädigten meist schlechte Karten. Denn die Feuerwehr
ist in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Brandbekämpfung
und zur Rettung von Leben tätig. Kommt es hierbei zu
Sachschäden, zeigen sie sich in der gerichtlichen Bewertung
untergeordnet.
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BGH: Betriebskosten abrechnen ohne Vorwegabzug für Gewerbe
Bereits entschieden hatte der BGH, dass bei teilgewerblich
und zu Wohnzwecken genutztem Miethaus Betriebskosten für
gewerbliche Nutzung vorher abzuziehen sind, wenn abgerechnet
wird. In einem anderen Fall war es fraglich, ob dies immer
notwendig ist und formeller Mangel gegeben ist mit der Folge
unwirksamer Abrechnung.
Am 11.08.2010 urteilt der BGH (VIII ZR 45/10 in MK 2011, 209),
fehlender Vorwegabzug sei nicht immer zwingend und wenn es
notwendig ist kein formeller Mangel.
Das bedeutet, dass eine innerhalb der Jahresfrist erteilte
Abrechnung nach Ablauf der Jahresfrist nachberechnet werden
darf. Im Übrigen muss der gewerbliche Betriebskostenanteil
nicht vorweg abgezogen werden, wenn hierfür kein Grund
besteht. Beweispflichtig ist der Mieter, diesem obliegt es
darzulegen, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche
Mehrkosten pro Quadratmeter für das Mietshaus entstehen,
zum Beispiel erhöhte Grundsteuer, weil gewerbliche Miete
erheblich höher ist oder für einen Schmuckladen
zusätzliche Kosten wegen Diebstahlschutz entstehen oder
Mehrkosten für die Feuerversicherung wegen einer Gaststätte.
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Betriebskosten:
Einschreiben nicht abgeholt
Den Zugang der Betriebskostenabrechnung wollte ein Vermieter
sicherstellen per Einschreiben mit Rückschein. Dies ging
jedoch schief. Das Einschreiben wurde nicht abgeholt, der
Mieter sagt, er habe die Abrechnung innerhalb der Jahresfrist
nach § 556 BGB nicht erhalten und sei
nicht verpflichtet nachzuzahlen.
Ja, sagt Landgericht Berlin (63 S 681/09),
der Vermieter kann nicht mit Erfolg argumentieren, dass er
die Verspätung „nicht zu vertreten“ habe,
weil die innerhalb der Jahresfrist versandte Abrechnung von
der Post nicht zugestellt werden konnte und vom Mieter nicht
abgeholt wurde und deshalb erst nach Jahresfrist zuging.
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Hartz-IV-Mietverhältnisse: Antrag auf direkte Auszahlung
von Unterkunftsbeihilfen stellen
Mieteinkünfte in Hartz-IV-Mietverhältnissen werden
sicherer. Der Gesetzgeber hat endlich reagiert.
Mit dem am 29. März 2011 verkündeten Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
SGB II und XII (Artikel 14, Abs. 1 des Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB
II und XII, BGBl. I/2011, S. 453) wird es möglich, auf
Antrag des sozialhilfeberechtigten Mieters Unterkunftskosten
direkt an den Vermieter auszahlen zu lassen.
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Heinz-Henning Jürges
Vorsitzender Haus & Grund Buxtehude
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Auch zukünftige Mieten einklagbar
Jetzt ist es amtlich: Zahlungsklagen des Vermieters müssen
sich nicht auf Mieten beschränken, mit denen der Mieter
bereits für die Vergangenheit im Rückstand ist.
Auch zukünftig fällig werdende Mieten bis zur Wohnungsräumung
können mit eingeklagt werden, wenn aus dem bisherigen
Zahlungsverhalten des Mieters die Sorge gerechtfertigt ist,
dass er seine Mieten zukünftig nicht pünktlich entrichtet.
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Die neueste Rechtsprechung des BGH zu Renovierungsklauseln
(Buxtehude) „Die neueste Rechtsprechung des BGH zu
Renovierungsklauseln“ war das Thema eines Vortrages,
zu dem Haus & Grund Buxtehude e. V. anlässlich der
diesjährigen Jahreshauptversammlung am 24. März
2011 einlud. Als Vortragsreferenten konnte Vereinsvorsitzender
Heinz Henning Jürges den Vorsitzenden des Landesverbandes
Haus & Grund Niedersachsen, Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold
Horst, begrüßen.
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Beweislast für zu hohe Betriebskosten beim Mieter
(Ho) Im Betriebskostenrecht gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Er besagt, dass Betriebskosten nicht unverhältnismäßig
hoch abgerechnet werden dürfen. So muss der Vermieter
z.B. Heizöl zu einem vertretbaren Preis einkaufen. Damit
ist nicht gesagt, dass er zum absolut günstigsten Preis
erwerben muss. Er hat lediglich auf ein „ Kosten-Nutzen-Verhältnis“
Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 28.11.2007 - VIII
ZR 243/06, NJW 2008, 440 = NZM 2008, 78).
Der Mieter darlegen und nachweisen, dass der Vermieter dagegen
verstoßen hat, wenn sich der Mieter gegen die Höhe
in Rechnung gestellter Betriebskosten wendet und eine Verletzung
des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes behauptet (LG Heidelberg,
Urteil vom 26.11.2010 - 5 S 131/07, ZMR 2011, 213).
Es gelten aber einschränkend die Grundsätze der
„sekundären Darlegungslast.“
Der Mieter hat zunächst nur konkrete Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
vorzutragen. Ist dies geschehen, so obliegt es dem Vermieter,
die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen
Tatsachen und Gesichtspunkte substantiiert darzulegen. Sodann
ist es Sache des Mieters, in Auseinandersetzung hiermit die
Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen.
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Mieter tot - Erben unbekannt
Häufig ist der Fall des allein lebenden Mieters, der
in der Wohnung verstirbt und dessen Erben dem Vermieter nicht
bekannt sind. Lässt sich der Erbe nicht ermitteln und
bleibt er unbekannt, gibt es aber Personen, die sich um den
Nachlass kümmern, ohne Erbe zu sein oder ohne in das
Mietverhältnis eintreten zu wollen, so bietet es sich
an, diese Personen für den unbekannten Erben kündigen
zu lassen und für den Erklärenden eine Freistellungsvereinbarung
zu treffen. Denn derartige Kündigungen können über
eine nachträgliche Genehmigung durch den Erben wirksam
werden (§ 185 BGB).
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Kaution:
keine Verrechnung mit laufender Miete
(Ho) Höchst ärgerlich für Vermieter und für
Mieter verboten ist es, wenn gegen Ende des Mietverhältnisses
laufende Mieten mit einer geleisteten Kaution verrechnet werden
und damit auf dem Konto des Vermieters nicht mehr eingehen.
Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig.
Die Kaution dient dem Zweck, den Vermieter mit seinen Ansprüchen
gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis zu sichern (§
551 Abs. 1 S. 1 BGB). Würde man dagegen dem Mieter eine
Verrechnungsmöglichkeit mit laufenden Mietzahlungen zugestehen,
so würde der Sicherungszweck der Kaution leer laufen.
Denn die Kaution soll den Mieter nicht etwa von Miet- und
Betriebskostenzahlungen gegen Ende des Mietverhältnisses
freistellen, sondern bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach
Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter absichern,
so das Landgericht (LG) Berlin in seinem Urteil vom 30.12.2010
(Az. 65 S 139/10, Grundeigentum 2011, 268).
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Energetische Sanierung: immer freiwillig?
Geschossdecken bis 31.12.2011 dämmen
Haus- und Grundeigentümerverbände und die gesamte
Wohnungswirtschaft haben bisher erfolgreich dafür gekämpft,
die energetische Sanierung von Gebäuden auf freiwilliger
Basis anzugehen und die Gebäudeeigentümer dazu nicht
gesetzlich zu verpflichten. Entgegengesetzte Vorstöße
Anfang September 2010 konnten erfolgreich abgewehrt werden:
die Bundesregierung hat sich in ihrem „Energiekonzept"
dazu bekannt, auf Sanierungszwänge zu verzichten und
auf bezahlbare freiwillige Initiativen zu setzen. Allerdings
gibt es im Energie- und Technikrecht Sanierungszwänge.
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Mietrecht: erlaubter Besuch oder erlaubnispflichtige Aufnahme?
Viele Vermieter kennen das: der flotte Single-Mieter wohnt
plötzlich nicht mehr allein, sondern zusammen mit einer
weiblichen Eroberung aus der Wochenenddisco. Aus dem „one
night stand“ werden zwei Wochen, vier Wochen und mehr.
Da wird geduscht, gebadet, gewaschen und gemeinsam gekocht.
Die Nachbarn befürchten einen erhöhten Wasserverbrauch
und wenden sich an Sie als Vermieter. Sie werden aufgefordert,
mal für geordnete Verhältnisse zu sorgen.
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Behindertentestament:
Mit kluger Gestaltung Regress des Sozialhilfeträgers
vermeiden
Der Fall ist typisch:
Der Sozialhilfeträger erbrachte für ein behindertes
Kind erhebliche finanzielle Aufwendungen. Die Eltern errichteten
ein Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben
bestimmten. Nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten
sollte das behinderte Kind neben seinen zwei Geschwister erben.
Testamentarisch wurde der Erbanteil des behinderten Kindes
in einer Höhe festgelegt, der knapp über seinem
Pflichtteil lag. Außerdem wurde Testamentsvollstreckung
über den Erbteil des behinderten Kindes durch seine Geschwister
von den Eltern im Testament angeordnet. Ebenso bestimmten
sie, dass die Geschwister Nacherben nach dem Versterben des
behinderten Kindes sein sollten.
Der Sozialhilfeträger klagte dagegen.
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Mietensicherung: Niemals so wertvoll wie heute
Die Zahl der Privatinsolvenzen stieg 2010
in Deutschland auf 7,6 Prozent. Die Insolvenzquote
liegt damit über dem europäischen Durchschnitt von
5,2 Prozent. In absoluten Zahlen macht das im Jahre 2010 140.000
Privatinsolvenzen aus. 2009 waren es 19.000 Privatinsolvenzfälle
weniger. Insgesamt sind in Deutschland 6,5 Millionen
Menschen überschuldet. Das ist etwa jeder zehnte
Erwachsene über 18 Jahre. Die größten Zuwächse
sind in der Personengruppe der 18 – 28jährigen
zu verzeichnen, Tendenz stark zunehmend.
Somit werden Mietschulden eher zu- als abnehmen.
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Keine Mängelanzeige – Kein Zurückbehaltungsrecht
Ein häufig anzutreffender Fall:
Der Mieter behauptet einen Mangel in den Mieträumen,
zeigt ihn dem Vermieter an, mindert die Miete
und macht zusätzlich noch ein Zurückbehaltungsrecht
an den nicht geminderten Mietanteilen geltend. Damit bringt
er zum Ausdruck, dass er den Mieter mit Druck veranlassen
will, den von ihm behaupteten Mangel abzustellen.
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Parksünder vor Nachbars Garage
Aus eigener Bequemlichkeit und aus einer offensichtlich völligen
Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Belangen
und Interessen ihrer Nachbarn parkte eine Frau ihren Pkw ständig
im Bereich der Garageneinfahrt ihres Nachbarn. Der Nachbar
konnte seine Garage nicht nutzen. Deshalb bat er die Parksünderin
mehrfach, ihren Pkw so abzustellen, dass er ihn nicht behinderte.
Die Frau entgegnete flott, der Nachbar solle klingeln, wenn
er sein Fahrzeug in die Garage hinein oder aus der Garage
heraus fahren wolle. Dann fahre sie ihren eigenen Pkw kurz
weg.
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Baumwurzeln: Nachbarrasen perforiert
Nachbars Bäume durchwucherten mit ihrem Wurzelwerk den
Rasen des Hauseigentümers. Anfangs wurde das hingenommen.
Als aber jede Rasenpflege unmöglich wurde, begehrte er
dagegen auf. Er verlangte Abhilfe vom Baumeigentümer.
Doch der dachte überhaupt nicht daran, die Wurzeln abzuschneiden
oder gar die Bäume zu fällen. Man berief sich auf
Verjährung etwaiger Ansprüche sowie
auf ein obendrein unbilliges Verhalten der geschädigten
Nachbarn mit ihren Forderungen. Vor allem der Kostenaufwand
für das Abschneiden und Entfernen der Wurzeln aus Nachbars
Rasen oder gar für das Fällen der Bäume stehe
außerhalb jeden Verhältnisses.
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Verzug ohne Mahnung
Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner erst auf eine
Mahnung nach Fälligkeit in Verzug gerät, §
286 Abs. 1 BGB. Unter bestimmten Vorraussetzungen kommt der
Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, nämlich wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet,
wobei aber ausdrücklich auf die Folgen der Nichtzahlung
hinzuweisen ist, wenn es sich um einen Verbraucher handelt.
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Niedersachsen:
Qualitätssiegel für „sicheres Wohnen“
eingeführt
(Ho) Unter Mitwirkung von Haus & Grund Niedersachsen
und anderer wohnungswirtschaftlicher Verbände und Institutionen
hat das Land Niedersachsen ein Qualitätssiegel
für Wohnimmobilien, insbesondere für sicheres
Wohnen, eingeführt. Ab sofort können sich private
Hauseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Wohnungsunternehmen
in Niedersachsen um ein Zertifikat für ihre Wohnungen
und Hausanlagen bewerben. Das Qualitätssiegel zeichnet
Wohnimmobilien aus, die eine hohe Lebensqualität und
ein aktives soziales Umfeld haben.
Dazu die niedersächsische Sozialministerin Aygül
Özkan: „Menschen suchen eine verlässliche
Orientierungshilfe, wenn Sie sich für eine Investition
im Bestand- oder Neubau entscheiden“.
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Mietrecht: Wohnungsbesichtigung durch Vermieter
(Ho) Aus sachbezogenem Anlass und nach vorheriger Ankündigung
müssten Mieter die Türe öffnen, um dem Vermieter
einen Besichtigungstermin zu ermöglichen. Das gilt zum
Beispiel dann, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft werden
muss. Hier müssen sich Mieter auf konkrete Besichtigungszeiten
einlassen (OLG Frankfurt/Main, Az.: 24 U 242/08).
In dem entschiedenen Fall hatte der gewünschte Zeitpunkt
der Besichtigung zu Streit geführt. Der Vermieter und
Wohnungseigentümer wollte alle vier Wochen samstags zwischen
11 Uhr und 12 Uhr mit Kaufinteressenten die Wohnung begehen.
Das lehnten die Mieter ab. Vor Gericht blitzten sie damit
ab: Denn der Vermieter und Eigentümer habe eine weitere
Anreise zum Besichtigungsobjekt. Damit seine beruflichen Interessen
und sein Privatleben nicht unmäßig beeinträchtigt
würden, seien Besuche nach Ankündigung zu dulden.
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Achtung Vermieter – Kautionsleistung sichern
Mit Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10 – erkennt
der BGH eine Pflicht des Mieters zur Zahlung einer vereinbarte
Barkaution nur dann an, wenn zuvor der Vermieter den
Nachweis eines insolvenzfesten Kautionskontos führt,
auf das der Mieter den Betrag dann einzahlt. Wird vereinbart,
dass die Kautionssumme in bar übergeben oder auf ein
nicht insolvenzfestes Vermieterkonto zu überweisen ist,
soll nach dieser Entscheidung, die bisher nur in Form einer
Presseveröffentlichung vorliegt, keine Pflicht des Mieters
zur Zahlung der Kaution entstehen.
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Kaminöfen: Neue Feinstaubgrenzen
Seit dem 22. März 2010 gilt die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
(1. VO zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes-Verordnung
bei kleinen und mittleren Feuerungsanlagen vom 26.1.2010,
BGBI. I 2010, Seite 38). Für Kamin- und Kachelöfen
bringt sie neue Grenzwerte. Besonders herauszugreifen
sind Immissionen durch Feinstaub und Kohlenmonoxid. Erfasst
sind aber auch Heizungsanlagen, die mit Festbrennstoffen wie
Holzscheiten, Pellets, Hackschnittzeln oder Kohle betrieben
werden.
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Bleigehalt im Trinkwasser – neue Grenzwerte ab 2013
Vermieter sind als „Inhaber einer Wasserversorgungsanlage“
verpflichtet, Trinkwasser in geeigneter Qualität ihren
Mietern, deren Besuchern und sonstigen Familienangehörigen
und Wohnungsnutzern zur Verfügung zu stellen. Wasser,
das in seiner Qualität nicht für den menschlichen
Gebrauch geeignet ist, darf nicht als Trinkwasser anderen
zur Verfügung gestellt werden.
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Schornsteinfeger: Neue Kehrverordnung
Seit dem 1. Januar 2010 und bis zum 31.12.2012 gilt die neue
„Kehr- und Überprüfungsordnung“
(BGBl. I 2009, Seite 1297 ff.). In ihr wurden bislang bestehende
Länderverordnungen auf Bundesebene zusammengefasst und
inhaltlich angeglichen.
Neu ist der Feuerstättenbescheid, über
den alle Hauseigentümer verfügen müssen. Mit
diesem Feuerstättenbescheid, geregelt in Anlage 2 zu
§ 5 der VO, wird aufgelistet, welche überprüfungspflichtigen
Anlagen, wie z. B. Kamine, Schornsteine oder Heizungen
im Haus bestehen. Es wird angegeben, zu welchem Zeitpunkt
die Anlagen wieder gekehrt und überprüft werden
müssen.
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Mietschulden: Kein warmes Wasser
Zahlt ein Mieter längere Zeit keine Miete, so kann der
Vermieter unter Umständen das warme Wasser nach Beendigung
des Mietverhältnisses abdrehen. Darauf macht jetzt Haus
& Grund Buxtehude unter Berufung auf ein Urteil des AG
Waldshut-Tiengen (Az: 7 C 131/09) aufmerksam.
Haus & Grund Vorsitzender, Heinz-Henning Jürges
erläutert:
Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem eine Frau als
Folge einer Ehescheidung in finanzielle Not geriet und zahlungssäumig
wurde.
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Anspruch auf „Vermieterzeugnis“?
Im Arbeitsleben ist es gang und gäbe. Endet das Arbeitsverhältnis,
dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis. Nicht
so im Mietrecht. Dies hat der BGH in einem Fall festgestellt,
in dem ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter eine „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“
verlangte. Enthalte der Mietvertrag dazu keine ausdrückliche
Regelung, so habe der Mieter einen solchen Anspruch nicht.
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Betriebskosten „Graffiti“
Werden im Rahmen der Hausreinigung, die vertraglich auf den
Mieter abgewälzt ist, Graffitischäden beseitigt,
so können diese Kosten als Betriebskosten „Hausreinigung“
auf den Mieter abgewälzt werden. Wäre Graffiti dagegen
als Sachbeschädigung einzustufen, so bliebe der Vermieter
auf seinen Kosten sitzen, weil es dann Instandhaltungsaufwendung
wäre, urteilt das Amtsgericht Berlin-Mitte (11 C 35/07).
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Mietrecht:
Formalien der Betriebskostenabrechnung gelockert
(Ho) Erfreuliches zum Jahresende, wo doch jetzt viele Betriebskostenabrechnungen
erstellt werden müssen: Der Bundesgerichtshof erlaubt
Vermietern, bei der Abrechnung von Betriebskosten verschiedene
Beträge für eng zusammenhängende Kosten wie
etwa die Sach- und Haftpflichtversicherung zu einer Gesamtsumme
zusammenzufassen (Az. VIII ZR 346/08). Vermieter müssen
demnach die auf unterschiedliche Versicherungsarten entfallenden
Einzelbeträge nicht separat aufschlüsseln. Die Pflichten
des Vermieters zur Aufschlüsselung der einzelnen Kosten
dürfen nicht überspannt werden, wie es in dem Urteil
heißt. Es besteht aber die Möglichkeit für
den Mieter, die Kostenposition „Versicherung“
anhand der Einzelbelege des Vermieters zu überprüfen.
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Kaution:
Unwissenheit schütz vor „Strafe“ nicht
(Ho) Wer eine Kaution bei Anmietung der Wohnung zahlt, der
bekommt sie –gegebenenfalls nach Verrechnung mit Gegenforderungen–
auch zurück. Das gilt auch und gerade, wenn die gemietete
Wohnung zwischenzeitlich veräußert wurde (§
566 a BGB). Besonders lag hingegen der Fall, den das Amtsgericht
Hamburg-Altona (Az. 314 a C 244/08) zu entscheiden hatte:
Dort hatte der Mieter beim Einzug seine Kaution nicht an den
Vermieter, sondern an den Vormieter gezahlt. Beim Auszug forderte
er die Summe vom Vermieter. Der behauptete, er wisse von nichts
und zahlte nicht. Der Hamburger Amtsrichter belehrte ihn eines
Besseren. Er habe als Vermieter eine Erkundigungspflicht,
bevor er die Auszahlung verweigere. Hätte er dieser Pflicht
genügt, dann hätte er erfahren, dass der weichende
Mieter seinerzeit beim Einzug seine Kaution auf Hinweis der
zuständigen Hausverwaltung an den Vormieter gezahlt habe.
Dies müsse sich der Vermieter zurechnen lassen. Er musste
die Kaution an den Kläger auszahlen.
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Vermieter darf Baumfällkosten nicht auf Mieter umlegen
(Ho) Vermieter dürfen Extrakosten für das Fällen
von Bäumen nicht umlegen, wenn sie dem Mieter die Gartenpflege
im Mietvertrag übertragen. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH; Az: VIII ZR 124/08) entschieden. In dem Fall war die
Gartenpflege per individueller Vereinbarung zur Sache des
Mieters geworden. Der Vermieter veranlasste dennoch das Fällen
von Bäumen und wollte die Kosten umlegen. Die Karlsruher
Richter urteilten, solche Arbeiten gehörten nicht mehr
zu den laufenden Kosten einer Gartenpflege.
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