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§ 2
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Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken das private Eigentum in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft zu erhalten und zu fördern. Dies geschieht im Besonderen durch Unterrichtung über Rechte und Pflichten der Mitglieder und durch Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Belange. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält dieser Verein entsprechende Einrichtungen, unter Berücksichtigung der aus der Mitgliederschaft des Vereins im "Landesverband" sich ergebenden Leistungen. |
1.) |
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht, oder die beabsichtigen, solche Rechte zu erwerben. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft können auch Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter erwerben. |
2.) |
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. |
3.) |
Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
1.) |
Die Mitgliedschaft endet:
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2.) |
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an dem Verein. Der bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt. |
1.) |
Die Mitglieder sind berechtigt:
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2.) |
Die Mitglieder sind verpflichtet:
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1.) |
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. |
2.) |
Sonderbeiträge für Grundstücksgesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, sonstigen Vereinigungen usw. sowie Aufnahmegebühren können vom Vorstand festgesetzt werden. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen zu treffen. |
3.) |
Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen durch den Verein kann der Vorstand eine Gebühr festsetzen, die neben den Beiträgen zu zahlen sind. |
4.) |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
Organe des Vereins sind:
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1.) |
Die Mitgliederversammlung dient neben den ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben:
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2.) |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einmalige Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung. Die Veröffentlichung hat spätestens 8 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss Zeit und Ort der Versammlung enthalten. Darüber hinaus soll auch die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Zur Ergänzung kann nach dem Ermessen des Vorstandes eine schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgen. |
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3.) |
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. |
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4.) |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
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5.) |
Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los. |
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6.) |
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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7.) |
In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums vertreten lassen. |
1.) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist im einzelnen zu wählen. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
2.) |
Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins i.S. von § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sein Stellvertreter vertritt ihn. |
3.) |
Die Amtszeitder Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Alljährlich scheidet mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Die Amtszeit endet jedoch erst mit einer Neu- oder Wiederwahl. Wiederwahl ist zulässig. |
4.) |
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Amtsniederlegung oder Abwahl aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Mitglieder des Vereins ergänzen. |
5.) |
Vereinsmitglieder, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, sollten nicht zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden. |
6.) |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. |
7.) |
Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Ihre Mitglieder werdem vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen. |
Zur Unterrichtung der Mitglieder dient eine Fachzeitung, die von allen Vereinsmitgliedern bezogen wird. Die Bezugsgebühren sind im Mitgliedsbeitrag enthalten. |
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der schriftlichen Einladung zu der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben sind. |
1.) |
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern und eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
2.) |
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat. |
3.) |
Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung. |
Zuständigfür alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Buxtehude. |
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