Home > Miete: „Wankelmütig“
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(ho) Mieter M unterzeichnet den Mietvertrag, weigert sich aber, die Mieträume zu übernehmen und den Vertrag zu erfüllen. Vermieter V sucht sich deshalb einen anderen Mieter O und vermietet ein zweites Mal an ihn, ohne M vorher zu kündigen. Auch mit O gibt es Schwierigkeiten. V hält sich jetzt an M und fordert Miete. M beruft sich darauf, V könne ihm wegen der doppelt erfolgten Vermietung die Mieträume nicht mehr überlassen und verweigert die Zahlung. V klagt. Der BGH gibt ihm recht (BGH, Urteil vom 19.12.2007 - XII ZR 13/06, NZM 2008, 206; BGH, Urteil vom 22.12.1999 - XII ZR 339/97, NJW 2000, 1105 f). Zwar könne sich ein Mieter gemäß § 537 Abs. 2 BGB auf einen Wegfall der Mietzahlungspflicht berufen, wenn der Vermieter aufgrund der Überlassung der Mieträume an eine dritte Person nicht mehr in der Lage sei, den Besitz einzuräumen; dieser Einwand sei M aber verwehrt, da er sich selbst grob vertragswidrig verhalten habe. Denn er hätte die Mietsache übernehmen und Miete zahlen müssen. Ob der Mieter das 1. Mietverhältnis mit M vorher gekündigt oder ohne Kündigung weitervermietet habe, bleibe dann ohne Belang. Nachzutragen bleibt: Nähere Informationen dazu enthält die Broschüre „Geld und Mietende“, 5. Auflage 2019, ISBN 978-3-96434-002-3, 390 Seiten DIN A5, Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732. © Dr. Hans Reinold Horst |
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