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(ho) Mit der Wertschätzung und der Achtung unserer Mitmenschen ist das ja heute leider so eine Sache. „Entschuldigung, das hab‘ ich mir erlaubt“, so hört man es bereits in Songtexten. Da wird bisweilen rumgepöbelt, nach eigenem Gutdünken eigenmächtiges Verhalten gezeigt, verbotswidrig fotografiert, gefilmt, Gespräche heimlich aufgenommen und vieles andere mehr. Ein Zug der Zeit? Mit einer solchen Frage macht man es sich mit Sicherheit zu einfach. Aber: Der Hang zur Egomanie und zur Gleichgültigkeit gegenüber dritten Personen, zu deren Eigentum und zu deren geschützten Rechten lässt sich häufig nicht mehr verkennen. Schlimm genug, denn „so kann Gesellschaft nicht funktionieren!“ Das zeigt auch der folgende Sachverhalt: Zur Überraschung der Kläger wurde die Unterlassungsklage abgewiesen. Denn ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sei nicht nachgewiesen. Zwar stelle das ungefragte Fotografieren einer Person einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, doch konnten die Kläger nicht beweisen, selbst fotografiert worden zu sein. Denn auf dem vorgelegten Bild sei nur das Lagerfeuer zu sehen, aber keine Personen. Auch die Annahme der Kläger, sie seien unerlaubt gefilmt worden, führe nicht zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Wenn dies auch einen Überwachungsdruck hervorrufen und damit zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen könne, so reiche ein einmaliger Vorfall für eine solche Annahme doch nicht aus. Denn entscheidend sei ein beeinträchtigender Eindruck ständiger Überwachung oder deren ständige Androhung. Auch für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch (§ 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB) hätten
die Kläger keine Beweise vorgelegt. Der beklagte „Handyartist“
hatte erklärt, er sei nicht mehr im Besitz seines Gerätes! Deshalb
sah der Amtsrichter keine konkreten Umstände, aus denen die behaupteten
Verletzungshandlungen drohten! Nur dann, wenn eine rechtswidrige Beeinträchtigung
dargelegt und bewiesen sei, bestehe auch eine tatsächliche Vermutung
für eine Wiederholungsgefahr (so Herrler, in: Palandt, Kurzkommentar
zum BGB, 80. Aufl. 2021, § 1004 BGB Rn. 32). Nähere Informationen zum unerlaubten Filmen und Fotografieren können der Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen" entnommen werden, ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732. © Dr. Hans Reinold Horst |
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