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(ho) Wohnungsmieter M erhält seine Heizkostenabrechnung. Obwohl er im Kinderzimmer und im Bad nicht geheizt hat, zeigt die Heizkostenabrechnung geringe Verbrauchswerte. Technisch liegt das an den neu installierten Funkmessern. Er moniert die Mehrkosten und verlangt von Vermieter V, dass in diesen beiden Räumen die Heizkörper stillgelegt (verplompt) werden. Das gehe ohne weiteres. Denn in den letzten Jahren hätten die Räume durch die unterlassene Beheizung keinen Schaden genommen und seien auch immer ausreichend gelüftet worden. Der Streit wird vom AG München entschieden (AG München, Urteil vom 21.10.2020 - 416 C 10714/20, juris), der eingeklagte Anspruch des Mieters auf Stilllegung der Heizkörper abgewiesen. Die Gründe: Der Münchener Amtsrichter im 1. Leitsatz der Entscheidung wörtlich:
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