Home > Zensus 2022
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(ho) Auf Immobilieneigentümer kommt einiges an Arbeit zu. Neben der Steuererklärung zur Ermittlung eines neuen Grundsteuerwertbescheides (wir berichteten dazu in der letzten Ausgabe) steht der Zensus 2022 auch in Niedersachsen an. Rund 10 Prozent der Bevölkerung werden hier befragt und muss Auskunft geben. Was versteht man unter „Zensus“?Es handelt sich um eine stichprobenartige Volkszählung. Sie findet
alle 10 Jahre statt und ermittelt statistische Angaben zur Bevölkerung
und zur Wohnsituation. Basierend auf einer dementsprechenden EU-Vorgabe
sind die Werte auch der EU-Kommission zugänglich zu machen. Wonach wird gefragtFür Hauseigentümer werden zum Beispiel Fragen nach dem Wohnobjekt
(Gebäudeart, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr,
Heizungsart, Energieträger, Anzahl der Wohnungen) gestellt. Natürlich
lässt die Frage nach der Heizungsart und dem Energieträger vermuten,
dass die gewonnenen Daten möglicherweise auch bei Fragen der energetischen
Gebäudesanierung eine Rolle spielen könnten. Aber wie auch immer
- es besteht eine Pflicht zur Auskunft. Wie wird gefragt?Die in Stichproben ausgewählten Personen, ca. 10 % der Bevölkerung,
werden vom statistischen Landesamt angeschrieben. Entweder erhalten sie
einen Fragebogen oder es klingelt an der Türe (vor-Ort-Befragung).
Selbstverständlich müssen sich fragende Personen ordnungsgemäß
durch einen eigens dazu ausgestellten Ausweis sowie durch ihren Personalausweis
legitimieren. Wer muss antworten?Der Immobilieneigentümer ist verpflichtet. Bestehende Hausverwaltungen können ebenso herangezogen werden, wenn sie über alle benötigten Gebäude- und Wohnungsmerkmale verfügen. Ob dies der Fall ist und die Verwaltungen damit auskunftsfähig sind, wird vorab ermittelt. Verwaltung und Eigentümer können sich auch dazu abstimmen, wer die Auskunft erteilt. Verwaltungen können dafür eine Sondervergütung fordern. Die Eigentümerversammlung kann dazu auf der Grundlage eines entsprechenden Angebotes beschließen (AG Göppingen, Urteil vom 12.5.2021 - 3 C 799/20). Möglicherweise gibt es auch bereits einen sogenannten „Vorratsbeschluss“. Gretchenfrage: Welches Zusatzentgelt ist angemessen? Die Antwort kann sich nur nach der Größe der Anlage, der Eigentümerstruktur und dem Zeitaufwand zur Bearbeitung richten. Und der Datenschutz?§ 23 ZensG legt die Pflicht zur Auskunftserteilung gesetzlich fest.
Deshalb ist die Erhebung und Weitergabe der entsprechenden Daten nach
Artikel 6 Abs. 1 S. 1 c) und e) DSGVO erlaubt. Denn die Datenverarbeitung
ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Und wozu das alles?Die festgestellte amtliche Einwohnerzahl ist auch für die Zuweisung von Finanzmitteln an die Städte und Gemeinden von großer Bedeutung. Der Gebäude- und Wohnungsbestand einschließlich der beschriebenen Zusatzinformationen gibt Auskünfte über anstehende Planungsprozesse zur Verfolgung von Stadtkonzepten, natürlich auch zur vorherrschenden energetischen Klassifizierung bestehender Gebäude. Wann geht es los und wie lange dauert das?Seit Anfang Mai 2022 können sich Erhebungsbeauftragte zu Interviewterminen
ankündigen. Eigentlich losgehen soll es vom 16. Mai bis Anfang
August 2022. Passt der angebotene Termin nicht, kann man einen
abweichenden Termin vereinbaren. Nochmals: Erhebungsbeauftragte können
sich durch einen eigenen dazu ausgestellten Ausweis legitimieren. Bleiben
Zweifel, wendet man sich am besten an die Erhebungsstelle oder an die
Polizei. © Dr. Hans Reinold Horst |
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